P1 11 58 URTEIL VOM 23. MAI 2012 Kantonsgericht I. Strafrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichterin Eve-Marie Dayer-Schmid, Präsidentin, Kantonsrichterin Françoise Balmer Fitoussi, Kantonsrichter Jérôme Emonet und Gerichtsschreiberin Karin Graber Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vormals Zentrale Staatsanwaltschaft, Berufungsklägerin, vertreten durch Staatsanwalt A___________ und Staat Wallis, Zivilpartei, vertreten durch B___________, Vizekanzlerin, und C___________ gegen R___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt D___________
Dispositiv
- a) R___________ wird von der Anklage des Betrugs (Art. 146 StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m. Art. 251 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung dazu schuldig erkannt. b) R___________ wird zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. - 39 -
- a) S___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung dazu schuldig erkannt. b) S___________ wird zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
- a) V___________ wird von der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt. b) V___________ wird zu 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
- a) T___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt. b) T___________ wird zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
- a) U___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB), und ungetreuen Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) sowie der Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m. Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 24 i.V.m. Art. 317 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt. b) U___________ wird zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
- a) Z___________ wird von der Anklage der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) sowie der Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m. Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 24 i.V.m. Art. 317 StGB) freigesprochen; der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt. b) Z___________ wird zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. - 40 -
- W___________ wird von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
- X___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
- Y___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
- Die Gerichtskosten des Untersuchungs- sowie des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 13'000.-- gehen zu Lasten wie folgt: a) Staat Wallis in der Höhe von Fr. 8'450.--; b) R___________ in Höhe von Fr. 1'300.--; c) S___________ in Höhe von Fr. 650.--; d) T___________ in Höhe von Fr. 650.--; e) U___________ in Höhe von Fr. 650.--; f) V___________ in Höhe von Fr. 650.--; g) Z___________ in Höhe von Fr. 650.--.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'300.-- gehen zu Lasten wie folgt: a) Staat Wallis in der Höhe von Fr. 1'590.--; b) R___________ in Höhe von Fr. 1'060.--; c) S___________ in Höhe von Fr. 530.--; d) T___________ in Höhe von Fr. 530.--; e) U___________ in Höhe von Fr. 530.--; f) V___________ in Höhe von Fr. 530.--; g) Z___________ in Höhe von Fr. 530.--.
- Der Staat Wallis bezahlt für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung an: a) R___________ in Höhe von Fr. 18'500.--; - 41 - b) S___________ in Höhe von Fr. 9'125.--; c) T___________ in Höhe von Fr. 8'250.--; d) U___________ in Höhe von Fr. 7'750.--; e) V___________ in Höhe von Fr. 8'000.--; f) W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 22'700.--; g) Y___________ in Höhe von Fr. 19'000.--; h) Z___________ in Höhe von Fr. 350.--.
- Der Staat Wallis bezahlt für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung an: a) W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 5’700.- b) Y___________ in Höhe von Fr. 3’700.--;
- Allfällige Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen und die Zivilpartei trägt ihre eigenen Interventionskosten. Sitten, 23. Mai 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 11 58
URTEIL VOM 23. MAI 2012
Kantonsgericht I. Strafrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichterin Eve-Marie Dayer-Schmid, Präsidentin, Kantonsrichterin Françoise Balmer Fitoussi, Kantonsrichter Jérôme Emonet und Gerichtsschreiberin Karin Graber
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vormals Zentrale Staatsanwaltschaft, Berufungsklägerin, vertreten durch Staatsanwalt A___________
und
Staat Wallis, Zivilpartei, vertreten durch B___________, Vizekanzlerin, und C___________
gegen
R___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt D___________
S___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt E___________
T___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt F___________
- 2 -
U___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin G___________
V___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt H___________
W___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt I___________
X___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt I___________
Y___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt J___________
Z___________, Angeklagter und Berufungsbeklagter
(Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) Anstiftung (Art. 24 StGB))
- 3 - Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Eröffnungsverfügungen vom 14. März 2006, 27. Juni 2006, 30. und 31. Oktober 2006; Anschuldigungsverfügung vom 30. Juli 2007; Überweisungsbeschluss vom 18. Februar 2010) fällte das Bezirksgericht AA__________ am 25. Oktober 2010, nach durchgeführter Hauptverhandlung am
27. und 28. September 2010, nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am
30. November 2010 in begründeter Form eröffnete: 1. R___________ wird von der Anklage des Betrugs (Art. 146 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.
2. S___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.
3. T___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen.
4. V___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen.
5. U___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.
6. W___________ wird von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
7. X___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
8. Y___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
9. Z___________ wird von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.
10. Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis.
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11. Der Staat Wallis bezahlt eine Parteientschädigung an: a) R___________ in Höhe von Fr. 37'000.--; b) S___________ in Höhe von Fr. 18'250.--; c) T___________ in Höhe von Fr. 16'500.--; d) U___________ in Höhe von Fr. 15'500.--; e) V___________ in Höhe von Fr. 16'000.--; f) W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 22'700.--; g) Y___________ in Höhe von Fr. 19'000.--; h) Z___________ in Höhe von Fr. 700.--.
12. Allfällige Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen und die Zivilpartei trägt ihre eigenen Interventionskosten.
B. Am 20. Dezember 2010 reichte der Staatsanwalt gegen das Urteil des Bezirksgerichts AA__________ Berufung ein, wobei er nur die Freisprüche in Bezug auf die Urkundenfälschung und Urkundenfälschung im Amt, der Anstiftungen dazu sowie die Kostenverteilung insb. auch im Falle eines Freispruchs anfocht. Zudem hinterlegte er einen Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrollstelle mit dem Titel „Akonto-/Vorauszahlungen der Kantone ZH, BE, JU und AG im Nationalstrassenbau“ und stellte diesbezüglich einen Beweismittelantrag. Die Rechtsbegehren lauteten im Einzelnen wie folgt: II. Anträge A. Antrag zum Verfahren:
Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom 6.10.2008 sowie die Zusammenfassung dieses Berichts seien zu den Akten zu nehmen.
B. Berufungsanträge: 1.
a) R___________ sei von den Anklagen des Betruges (Art. 146 StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.
b) R___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu erkennen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 80 Tagessätzen à Fr. 100.-- zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid. 2.
a) S___________ sei von den Anklagen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.
b) S___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 165.-- zu bestrafen.
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d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid. 3.
a) T___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.
b) T___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 145.-- zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid. 4.
a) V___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.
b) V___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 20 Tagessätzen à Fr. 140.-- zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid. 5.
a) U___________ sei von den Anklagen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.
U___________ sei von der Eventualanklage in Zusammenhang mit dem Lehrgerüst für die BB__________ freizusprechen.
U___________ sei von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt in Zusammenhang mit den die BB__________ betreffenden Situationen Nr. 1 vom 1. Oktober 2004 mit Vorauszahlungen von Fr. xxxxx und Nr. 2 vom 26./29. November 2004 mit Vorauszahlungen von Fr. xxxxx freizusprechen.
b) U___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 220.-- zu bestrafen.
e) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid. 6.
a) Z___________ sei von den Anklagen der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.
b) Z___________ sei der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 110.-- zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid. 7.
a) W___________ sei von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) freizusprechen.
b) W___________ sei der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 100.-- zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid. 8.
a) Y___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) freizusprechen.
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b) Y___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 20 Tagessätzen à Fr. 75.-- zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid. 9.
a) X___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) freizusprechen.
X___________ sei von der Eventualanklage in Zusammenhang mit dem Lehrgerüst für die BB__________ freizusprechen.
b) X___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig zu sprechen.
c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 20 Tagessätzen à Fr. 100.-- zu bestrafen.
d) Er trage anteilmässig die Kosten von Verfahren und Entscheid.
C. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 übermittelte der Bezirksrichter dem Kantonsgericht die Akten und die Berufung des Staatsanwaltes. Am 17. und am
20. Januar 2011 sandte der Bezirksrichter dem Kantonsgericht überdies je eine Stellungnahme zur Berufung von Z___________ (datiert vom 10. Januar 2011, Postaufgabe 12. Januar 2011) und von U___________ (datiert und Postaufgabe
17. Januar 2011). Eine Anschlussberufung traf indes nicht ein. D. Mit Entscheid vom 14. Februar 2011 trat das Kantonsgericht auf die Berufung in der Hauptsache mangels gehöriger Alternativbegründung nicht ein und wies die Berufung im Kostenpunkt ab. Die von der Staatsanwaltschaft einzig in der Hauptsache erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2011 gut. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich nicht (klar), ob die Angeklagten bereits wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes oder aus materiellrechtlicher Sicht vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen worden seien. Deshalb müsse der erstinstanzliche Entscheid zu Gunsten der Staatsanwaltschaft ausgelegt und auf deren Berufung eingetreten werden. In der Folge wies die Präsidentin des Strafgerichtshofes am 16. November 2011 den Beweismittelantrag des Staatsanwaltes, einen 33-seitigen Bericht der Eidgenössichen Finanzkontrolle vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel „Akonto-/Vorauszahlungen der Kantone ZH, BE, JU und AG im Nationalstrassenbau - Querschnittsprüfung, Gesamtbericht“ sowie eine 4-seitige Zusammenfassung „Akonto/Vorauszahlungen der Kantone ZH, BE, JU und AG im Nationalstrassenbau - Das Wesentliche in Kürze“, ab. E. Am 21. Dezember 2011 wurden die Parteien auf den 15. März 2012 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. An dieser hielt der Staatsanwalt seine Berufungsanträge aufrecht und präzisierte, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2011 vor Bundesgericht betreffend die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten insb. auch im Falle eines Freispruchs nicht angefochten habe. Die Berufungsbeklagten beantragten allesamt - unter Kosten und Entschädigungsfolge
- die Abweisung der Berufung, also die Bestätigung der Freisprüche. Der Staat Wallis als Zivilpartei blieb der Berufungsverhandlung fern.
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Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft (SR 311.0). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen. Das Bezirksgerichtsurteil wurde nach alter kantonaler StPO/VS (fortan StPO/VS) gefällt und nach altem Recht mit Berufung angefochten, so dass auch für die Beurteilung der bereits vor Inkrafttreten der neuen StPO/VS hängigen Berufung das alte Recht zur Anwendung gelangt.
b) Gemäss Art. 14 Ziff. 1 und Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS ist gegen die vom Bezirksrichter in erster Instanz gefällten Urteile die Berufung an das Kantonsgericht zulässig. Der Staatsanwalt ist zur Einreichung einer Berufung legitimiert (Art. 178 StPO/VS). Seine Berufungserklärung erfolgte frist- (Art. 186 StPO/VS) und formgerecht (Art. 185 Ziff. 1 StPO/VS) und gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2011 ist darauf einzutreten.
2. a) Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils im Rahmen der gestellten Begehren ausgenommen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungs- und Sicherungshaft (Art. 189 Ziff. 1 StPO/VS). In der Regel sind denn auch einzig die durch die Berufungserklärung (oder durch die Anschlussberufung) angefochtenen Punkte des Entscheides der Überprüfung unterstellt (Art. 189 Ziff. 2 StPO/VS). Die als solche zu bezeichnende Berufungserklärung muss deshalb begründet sein (ZWR 2003 S. 315; Art. 169 Abs. 1 StPO/VS). Dabei bedarf die Begründung eines Mindestmasses an Substanziierung d.h. es muss erkennbar und nachvollziehbar sein, welche Punkte des Entscheides angefochten werden. Ein blosser Verweis auf frühere Eingaben oder allgemeine, oberflächliche Vorbringen genügen als Begründung indes nicht. Zudem muss die Berufung Berufungsanträge enthalten (Art. 185 Ziff. 2 StPO/VS). Im Rahmen der Berufungserklärung verfügt die Berufungsinstanz über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ZWR 1990 S. 207 E. 2a), wobei sie sich darauf beschränken kann, einzelne Punkte des vorinstanzlichen Urteils in knapper Form zu behandeln, oder, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf diese zu verweisen (BGE 123 I 34 E. 2c, 103 Ia 409 E. 3a; ZWR 2005 S. 328 f. E. 1c, 2000 S. 294 E. 13, 1984 S. 154 E. 3).
b) Vorliegend ficht der Staatsanwalt die Freisprüche der Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Anstiftungen dazu nicht an. Die diesbezüglichen Freisprüche sind somit rechtskräftig. Er beantragt lediglich die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) resp. Anstiftungen dazu (Art. 24 StGB).
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3. Der vom Bezirksrichter in Erwägung 3 (P1 11 58 S. 369 - 373) festgelegte Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten. Er wird daher an dieser Stelle nur zum Verständnis und in gekürzter Form wiedergegeben. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Details zum Sachverhalt insb. zu den einzelnen Verträgen bzw. (Rechnungs-)Situationen werden soweit erforderlich später an entsprechender Stelle genannt.
a) Im Rahmen des Baus der Nationalstrassen Oberwallis (nachfolgend NSO) wurden in den Jahren 2004 und 2005 auf den fünf Baustellen CC__________, DD__________, BB__________, EE__________ und FF__________ Rechnungen für noch nicht ausgeführte Arbeiten erstellt. Dies, damit der Kanton Wallis als Bauherr der Nationalstrasse die ihm vom Bund zugewiesenen Budgets 2004 und 2005 möglichst vollständig ausschöpfen konnte. Die nicht ausgeschöpften Budgetpositionen hätten ansonsten im Folgejahr nochmals beantragt und von der Bundesversammlung genehmigt werden müssen. Eine solche Genehmigung wäre aufgrund der Einführung der Schuldenbremse auf Bundesebene womöglich gefährdet gewesen. Da der Bund 96% der Baukosten trägt, sollten durch die Vorauszahlungen allfällige Bauverzögerungen der Autobahn im Oberwallis infolge Budgetmangels verhindert werden.
b) Regelkonform hätte die Entschädigung der Unternehmer nach Ausmass erfolgen sollen. Dabei waren die abgerechneten Mengen entsprechend dem (ausgemessenen oder abgeschätzten) Baufortschritt zu entschädigen. Die Zahlungsfrist betrug jeweils 60 Tage und die Kontrolle der Rechnungen sollte gestützt auf die Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), die vertraglich für anwendbar erklärte SIA- Norm 118 und die Weisungen des Finanzinspektorats vom 30. Oktober 2003 erfolgen. Aufgrund der 60-tägigen Zahlungsfrist mussten im (Spät-)Herbst die bis zum Jahresende noch auszuführenden Arbeiten (als Phase I bezeichnet) jeweils geschätzt werden. Derartige Schätzungen hielten sowohl die Bundes- als auch die Kantonsvertreter für branchenüblich und korrekt. Vorauszahlungen erfolgten vorliegend aber auch für Arbeiten, die erst in den Folgemonaten des nächsten Kalenderjahres realisiert werden sollten (als Phase II bezeichnet), also nachdem die Zahlungen an die Unternehmer bereits erfolgt waren. Die Staatsanwaltschaft erhob lediglich für die Vorauszahlungen der Phase II Anklage, jedoch nicht für solche der Phase I, deren Arbeiten grundsätzlich noch bis Jahresende erfolgt waren. Eine allfällige (Mit-)Beurteilung der Phase I bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedoch kann durch den Verzicht der Anklage für Phase I nicht einfach die Straflosigkeit für die Phase II angenommen werden, sondern es gilt zu prüfen, ob die die Phase II betreffenden Handlungen den Tatbestand von Art. 251 resp. 317 StGB erfüllen.
c) Bei den neun Angeklagten handelt es sich um die sechs Beamten R___________, S___________, Oberbauleiter CC__________ und DD__________, T___________, örtlicher Bauleiter CC__________, V___________, örtlicher Bauleiter DD__________, U___________, Oberbauleiter Baustelle EE__________, FF__________ und
- 9 - BB__________, und Z___________, Oberbauleiter BB__________, sowie die externen Mitarbeiter der örtlichen Bauleitungen EE__________, FF__________, BB__________ Bauingenieur W___________, Bauingenieur X___________ und Bauleiter Y___________. Unbestritten ist, dass es bei keinem einzigen Beamten bzw. Mitarbeiter zu irgendwelchen persönlichen Bereicherungen kam.
4. a) Der Staatsanwalt wirft den Angeklagten vor, sich der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) resp. der mehrfachen vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) im Sinne von Falschbeurkundungen bzw. Anstiftungen dazu schuldig gemacht zu haben. Dies indem sie wissentlich (Rechnungs-)Situationen visierten, wodurch Zahlungen ausgelöst wurden, die nicht dem effektiven Baufortschritt entsprachen, um damit die zugesprochenen Budgets auszuschöpfen, und sie so einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu Gunsten der privaten Unternehmen und einen Zinsschaden zu Lasten des Staates Wallis erwirkten. Der unrechtmässige Vorteil beschrieb der Staatsanwalt in seinem Plädoyer erstens in der Verhinderung, dass überschüssige Baukredite für die Jahre 2004 und 2005 an das ASTRA zurückfielen, zweitens in der Verhinderung, dass für den Autobahnbau in naher Zukunft zu wenig Mittel zur Verfügung stünden und es zu Bauverzögerungen käme, und drittens sollte die NSO bzw. die DSFB von der Obliegenheit befreit werden, beim ASTRA im Folgejahr die nicht ausgeschöpften Budgetposten nochmals zu beantragen (P1 11 58 S. 589, Plädoyer S. 11f.). Die Verteidiger bestreiten demgegenüber, dass es sich bei den einzelnen Abrechnungen, die die Vorauszahlungen auslösten, überhaupt um Urkunden handelt. Diese würden höchstens einfache schriftliche Lügen darstellen und zudem sei allen Beteiligten jeweils klar gewesen, dass es sich um provisorische Ausmasse handle, weshalb die Tatbestände von Art. 251 StGB resp. von Art. 317 StGB nicht erfüllt seien, und die Vorinstanz die Angeklagten zu Recht freigesprochen habe. Zusätzlich brachten die angeklagten Beamten vor, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, da sie lediglich wegen Verstosses gegen Art. 317 StGB und nicht wegen Verstosses gegen Art. 251 StGB angeklagt worden seien, sie ihre strittigen Handlungen indes nicht im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit ausgeführt hätten, so dass auch für sie höchstens Art. 251 StGB zur Anwendung gelangen würde.
b) aa) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts an sich schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB; vgl. auch nachstehend E. 4 e. S. 15 ff.).
- 10 - bb) Die Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB beinhaltet ein objektives und ein subjektives Tatbestandselement. Objektive Tatbestandselemente können die Urkundenfälschung im engeren Sinne. das Verfälschen, die Falschbeurkundung als Urkundenfälschung im weiteren Sinne sowie der Gebrauch einer gefälschten und unwahren Urkunde sein. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (nähere Ausführungen zur Falschbeurkundung siehe nachstehend E. 4 e. S. 15 ff.). Subjektives Tatbestandselement bildet die vorsätzliche Täuschungsabsicht zur Vermögensschädigung, rechtlicher Schädigung oder sonstiger unrechtmässiger Vorteilsverschaffung für sich oder einen andern. Ein Vorteil ist nicht nur dann unrechtmässig, wenn er widerrechtlich ist, also darauf kein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn damit eine ungerechtfertigte Verbesserung der Beweislage erzielt werden kann. Demnach macht sich auch strafbar, wer mit einer gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen will (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, 2. A., N. 96 zu Art. 251 StGB, BGE 119 IV 234). Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB erfordert Vorsatz sowie die Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil, sei dieser vermögensrechtlicher oder anderer Natur, zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde zu diesem Zweck im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden (lassen) wollen. Eventualvorsatz genügt. All dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus (BGE 121 IV 216, 223 E. 4; Boog, a.a.O., N. 87 zu Art. 251 StGB). Zudem muss sich der Täter sein Wissen um die Relevanz des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr anrechnen lassen. Einer tatsächlichen Überlassung der fraglichen Urkunde an Dritte bedarf es nicht (BGE 133 IV 303 E. 4.6). cc) Da es sich bei der Urkundenfälschung zudem um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist es nicht notwendig, dass der gewünschte Erfolg auch eintritt, d.h. die beabsichtigte Täuschung braucht nicht zu gelingen. Der Empfänger muss die Urkunde nicht einmal zur Kenntnis nehmen. Es genügt nämlich, wenn die Urkunde dem Empfänger zugänglich gemacht worden ist (Boog, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 251 StGB). Gebraucht der Hersteller der Falschurkunde diese anschliessend, so stellt der Gebrauch eine mitbestrafte Nachtat dar (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N. 11 zu Art. 251 StGB; BGE 120 IV 131), wird die Urkunde jedoch von einer anderen Person als dem Hersteller in Täuschungsabsicht benutzt, so ist der Gebrauch für sich alleine nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar.
c) aa) Die Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) richtet sich gegen Beamte bzw. Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB) oder Personen öffentlichen Glaubens und stellt damit ein Sonderdelikt
- 11 - dar. Art. 317 StGB wurde dem Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB nachgebildet. Die Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens stimmt daher weitgehend mit jener von Art. 251 Ziff. 1 StGB überein; dehnt aber das Verhalten für den Fall der Täterschaft eines Beamten aus und kennt keine Privilegierung besonders leichter Fälle; hingegen ist auch Fahrlässigkeit strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Die Tathandlung der Falschbeurkundung, die Anforderungen an die Beweiseignung und Beweisbestimmung des Dokuments nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind identisch mit denjenigen der privaten Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB (BGE 117 IV 286 E. 6b mit Verweisen; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. A., Bern 2008, § 58 N. 8 ff.; Rehberg, StGB, Ausgabe 1995, zu Art. 317 Ziff. 1 StGB). Es ist deshalb auch hier zwischen der blossen schriftlichen Lüge und der eigentlichen Falschbeurkundung zu unterscheiden. bb) Der Tatbestand von Art. 317 StGB geht der gemeinen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB indes als lex specialis vor. Bei den Amtsdelikten erhöht nicht die Beamteneigenschaft als solche die Strafbarkeit; es ist vielmehr der Umstand, dass die Tat unter missbräuchlicher Verwendung der dem Beamten vom Staat verliehenen Amtsgewalt begangen wird. Daher wird auch verlangt, dass zwischen dem Beurkundungsakt und dem Amt ein Zusammenhang bestehen muss und der Beamte durch die falsche Beurkundung seine Amtspflicht verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002, E. 4 und 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002, E. 4 mit Hinweis auf BGE 81 IV 285 E. 1/2; 95 IV 113 E. 2d; 121 IV 216 E. 3d). Der Beamte muss mithin in einer hoheitlichen Funktion tätig geworden sein. Bei zivilrechtlichen Geschäften oder innerdienstlichen Angelegenheiten kommt der Tätigkeit des Beamten indes keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Stratenwerth, a.a.O. § 58 N. 9, Boog, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB). Die mittels hoheitlicher Befugnisse verübte Urkundenfälschung verletzt nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Echtheit der Urkunden, sondern auch das besondere Vertrauen, das sie den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt, und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten. Die Urkundenfälschung des Beamten ist objektiv schwerer und wirksamer als diejenige eines Nichtbeamten, weshalb es auch sachlich und folglich billig ist, dass dieser aufgrund des geforderten besonderen Umstands schwerer bestraft wird. cc) Im Gegensatz zu Art. 251 StGB ist Art. 317 StGB vorsätzlich (Ziff. 1) und fahrlässig (Ziff. 2) begehbar. Angeklagt ist gemäss Überweisungsbeschluss nur die vorsätzliche Begehung. Insbesondere geht der Staatsanwalt von Eventualvorsatz aus. Beim subjektiven Tatbestand des Vorsatzes von Art. 317 StGB stellt der Täter die unwahre Urkunden mit dem Willen her, dass sie zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht wird, oder er nimmt dies zumindest eventualvorsätzlich in Kauf (BGE 100 IV 182; Stratenwerth, a.a.O., § 58 N. 7; Trechsel, a.a.O. N. 7 zu Art. 317 StGB; Boog, a.a.O., N. 10 zu Art. 317 StGB). Eine Täuschungsabsicht ist also notwendig. Eine Vorteils- oder Schädigungsabsicht hingegen ist im Unterschied zu Art. 251 StGB wegen der besonderen Vertrauensstellung der Beamten und Personen öffentlichen Glaubens gerade nicht erforderlich (Boog, a.a.O., N. 11 zu Art. 317 StGB; Stratenwerth, a.a.O., § 58 N. 4). Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des
- 12 - tatbestandsmässigen Verhaltens (Bundesgerichtsurteil 6S.276/2004 vom 16. Februar 2012, E. 3.5). Vorsätzlich handelt beispielsweise jener Täter, der bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsachen geeignet bzw. bestimmt ist (BGE 100 IV 180). Der Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (Boog, a.a.O. N. 11 zu Art. 317 StGB). Die Täuschungsabsicht ergibt sich daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will (BGE 6S.276/2004 E. 3.5, BGE 121 IV 216, 223 E. 4). Dabei liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird und der Täter muss sich auch bei der Urkundenfälschung im Amt sein Wissen um die Relevanz des gefälschten Dokuments anrechnen lassen, unabhängig davon, ob es zu einer tatsächlichen Täuschung kam (BGE 121 IV 223 E. 4; 113 IV 77 E. 4; vgl. zum Ganzen Boog, a.a.O., N. 10 zu Art. 317 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung tatsächlich in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse, das dem Täter bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung.
d) Der Anstiftung macht sich schuldig, wer vorsätzlich jemanden zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss zur Verübung einer strafbaren Handlung hervorzurufen (statt vieler: BGE 128 IV 15). Erforderlich ist, dass sich der Anstifter alle objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt. Fahrlässige Anstiftung hingegen ist straflos (Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. A., Zürich 2006, Art. 24 StGB, S. 74). Der Anstifter wird nach derselben Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
e) Die Vorinstanz sprach die Angeklagten vom Vorwurf der Falschbeurkundung bereits deshalb frei, weil den unterzeichneten Rechnungen (Situationen) mit den provisorischen Ausmassen keine Urkundenqualität zukomme, was vom Staatsanwalt bestritten wird. Der Urkundsbegriff verdient daher einer besonderen Betrachtung. aa) Gemäss Art 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 117 IV 35 E. 1a, 116 IV 350 E. 6). Ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt, bestimmt sich nach dem Gesetz und überdies nach der Verkehrsübung (BGE 117 IV 35 E. 1a, 116 IV 350 E. 6). Das Bundesgericht hat die Beweiseignung verneint, wenn das Schriftstück nur eine blosse einseitige Behauptung enthält, der weder durch das Gesetz noch nach dem aus der Schrift selbst erkennbaren Zweck eine weitere Bedeutung zuzumessen ist (BGE 117 IV 35 E. 1b, 115 IV 118). Das Schriftstück muss daher Tatsachen von rechtlicher Bedeutung betreffen. Rechtserheblich sind Tatsachen, die den Sachverhalt unmittelbar betreffen, aber auch Indizien, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen.
- 13 - Rechtserheblich ist beispielsweise der Wert von Sacheinlagen bei der Gründung einer GmbH, die Liberierung von Aktien, die Bezahlung einer Schuld, nicht rechtserheblich ist hingegen die Unterschriftenkarte, die Abstempelung von Briefmarken ohne amtlichen Wert oder irrelevante Teile einer Urkunde wie eine nicht notwendige Unterschrift eines Ehegatten (zum Ganzen: Trechsel/Erni, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et alt., Zürich 2008, N. 4 zu Vor Art.251 StGB mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Rechtsgut ist dabei der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Die frühere Rechtsprechung nannte als Rechtsgut in erster Linie den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, 346 b). Die Fälschungsdelikte schützen somit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor Scheinerklärungen bzw. vor qualifiziert unrichtigen Erklärungen. Insofern sind die Urkundsdelikte Delikte der abstrakten, u.U. der mehr oder weniger konkreten Gefährdung ganz bestimmter Interessen von Einzelpersonen (Zum Ganzen: Boog, a.a.O., N. 5 zu Vor Art. 251 StGB mit Verweisen). bb) Für die Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter Urkundenbe-griff verwendet. Gefordert ist eine qualifizierte schriftliche Lüge und die blosse schriftliche Lüge bleibt straflos (BGE 123 IV 64). Die Schrift muss in diesem Fall bestimmt und geeignet sein, „gerade die erlogene Tatsache aufzunehmen und festzustellen, sie also zu beweisen“ (BGE 103 IV 184). Art. 110 Abs. 4 StGB verlangt dabei kumulativ, dass das Schriftstück zum Beweis geeignet und bestimmt ist, wobei an die Beweisbestimmung und an die Beweiseignung bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen sind; Art. 251 StGB und mithin auch Art. 317 StGB sind restriktiv anzuwenden. Zustimmung verdient die neue Rechtsprechung, wonach zur Annahme einer qualifizierten schriftlichen Lüge im Verhältnis zur (einfachen) schriftlichen Lüge eine erhöhte Überzeugungskraft der unwahren Urkunde einzig und allein dann angenommen wird, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können. Der Vorgang der Beurkundung setzt eine eindeutige schriftliche, inhaltlich unrichtige Erklärung des Täters voraus (BGE 117 IV 286), wobei es sich um rechtlich erhebliche Tatsachen handeln muss (BGE 95 IV 114, 113 IV 80). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen (z.B. solcher, die dem Erklärenden ungünstig sind) genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 9 zu Vor Art. 251 StGB; BGE 117 IV 35 E. 1, 132 IV 14 E. 8.1). Da auch bei der Falschbeurkundung im Amt nach Art. 317 StGB die Abgrenzung zwischen einer einfachen, straflosen und der qualifizierten und damit strafbaren schriftlichen Lüge zu ziehen ist, haben die durch Beamte ausgestellten Schriftstücke nicht schon allein aufgrund der Beamteneigenschaft erhöhte Glaubwürdigkeit, weshalb solchen Dokumenten nicht zwingend Urkundencharakter zu attestieren ist. Vielmehr muss der Beamte bei der Urkundenausstellung hoheitlich tätig gewesen sein. Bei
- 14 - zivilrechtlichen Geschäften oder innerdienstlichen Angelegenheiten kommt der Tätigkeit des Beamten indes keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und derartiges Handeln kann gleich der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB infolge Vorliegen einer einfachen schriftlichen Lüge straflos bleiben (Stratenwerth, a.a.O., § 58 N. 9; Boog, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB; vgl. weiter oben E. 4.c/bb auf S.14). cc) Das Bundesgericht musste im Laufe der Jahre in einer Vielzahl von Fällen die Urkundenqualität von Schriftstücken beurteilen. Eine allgemein gültige Kategorisierung gibt es nicht, vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. So verneinte das Bundesgericht den Urkundencharakter bei Rechnungen des Garagisten für eine nicht ausgeführte Reparatur (BGE 117 IV 38), für Regierapporte des Bauunternehmers gemäss SIA-Norm 118, auch wenn sie nachträglich genehmigt wurden, weil der Aussteller „nach wie vor nur schriftlich gelogen habe“ (BGE 117 IV 169), für fiktive Rechnungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren (BGE 121 IV 131), für inhaltlich falsche Erklärungen über die Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung (BGE 125 IV 279 ff.), für Spesenabrechnungen (BGE 88 IV 30) oder auch für eine mit Antrag um Kurzarbeitsentschädigung eingereichte falsche Abrechnung und Arbeitsrapporte (Bundesgerichtsurteil 6S.655/2000 vom 16. August 2001). Bejaht wurde der Urkundscharakter hingegen beispielsweise für die vom bauleitenden Architekten bestätigte falsche Rechnung (BGE 119 IV 57), für Universalversammlungsprotokolle soweit diese Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bildeten (BGE 120 IV 204, 123 IV 137), oder für auf fingierten Rechnungen angebrachte, sich auf die inhaltliche Prüfung beziehenden Prüfungsvermerke eines zur Rechnungskontrolle zuständigen Sachbearbeiters eines Amtes gegenüber dem die Zahlung auslösenden Finanzdienst (BGE 131 IV 130). Besondere Bedeutung hat nach der neueren Rechtsprechung zur Falschbeurkundung das Kriterium der garantenähnlichen Stellung des Erklärenden. Diese Stellung hat beispielsweise der Arzt, der bauleitende Architekt, der Protokollführer an der Universalversammlung, der leitende Angestellte einer Bank, nicht aber der Garagist oder der Bauunternehmer. Tendenziell zeigt die Rechtsprechung, dass Falschbeurkundung dann vorliegt, wenn der Täter eine Schrift ausstellt, mit der er Sachverhalte bestätigt, die Dritte betreffen, also wenn er rein individuelle Erklärungen abgibt (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 10 zu Vor Art. 251 StGB). Zudem ist der Urkundscharakter eines Schriftstücks relativ, d.h. ein Schriftstück kann bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht (BGE 129 IV 134, 125 IV 22); so beweisen Rechnungen, dass diese Rechnungen gestellt wurden, nicht aber das Bestehen der Forderung. Und einem Dokument kann in einem Dreiecksverhältnis gegenüber einer Person qualifizierte Beweiseignung zukommen, gegenüber einer anderen jedoch nicht (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 12 zu Vor Art. 251 StGB; BGE 119 IV 54 E. 2c). Als ungeschriebenes Merkmal gehört die Erkennbarkeit des Ausstellers und unter gegebenen Umständen auch die Erkennbarkeit von Ort und Zeit ihrer Errichtung ebenfalls zum Urkundenbegriff (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 13 f. zu Vor Art. 251 StGB).
- 15 -
f) Vorliegend wurden auf den fünf Baustellen für die verschiedenen Lose und Perioden sogenannte Situationsrechnungen erstellt. Es handelt sich dabei um umfangreiche Rechnungszusammenstellungen, in denen die provisorischen Ausmasse der vorzunehmenden Bauten aufgelistet wurden. Auf dem entsprechenden Deckblatt wurde die jeweilige, totale Situationssumme aufgeführt und dieses mit den Unterschriften der Unternehmungen, des örtlichen Bauleiters, teilweise auch des Oberbauleiters und des Bauherrn versehen. Zur Verdeutlichung wird nachstehend exemplarisch das Deckblatt der Situation Los Nr. xxx, Situation Nr. 4 vom
1. September 2004, CC__________, abgebildet (nachstehend: Dokumentart I): (…) Gestützt auf diese unterzeichneten, detaillierten Situationsrechnungen wurden etwa 3- 4-seitige Zusammenfassungen erstellt, die mit einem Visa-Stempel versehen (auch QS-Stempel genannt; vgl. nachstehende Abbildung) und von den verschiedenen (Abschnitts-)Verantwortlichen unterzeichnet sprich visiert wurden. R___________ als Sektionschef visierte jeweils als Letzter, indes ganz zu oberst auf dem QS-Stempel, darunter folgten die Visa-Unterschriften der Oberbauleiter und gegebenenfalls der örtlichen Bauleiter, einer Sekretärin, die eine rein mathematische Kontrolle vornahm, des Buchhalters GG__________, gegebenenfalls derjenigen von HH__________ oder II__________ und schliesslich unterzeichnete auch jeweils JJ__________, der Chef der Zentralen Dienste, dieses Blatt. Gestützt auf diese visierten Zusammenstellungen (nachstehend: Dokumentart II), welche von der Buchhaltung lediglich noch auf das Vorhandensein der notwendigen Unterschriften überprüft wurden, wurden jeweils Akontozahlungen in der Höhe der Differenzen zwischen der neuen Situation und den bereits erbrachten Zahlungen ausgelöst (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 22f.; P1 11 58 S. 382f.). (…) Im zu beurteilenden Fall gibt es somit zwei unterschiedliche, mit Unterschriften versehene Dokumente: einmal eine unterzeichnete (fingierte) Situationsrechnung (Dokumentart I) und einmal ein visiertes, die Akontozahlung auslösendes Dokument zuhanden der Kantonsbuchhaltung (Dokumentart II). g) Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, stellen die Situationsrechnungen (Dokumentart I, E. aa) keine Urkunden, hingegen die Dokumentart II (E. bb) Urkunden dar. aa) Bei der Dokumentart I handelt es sich nämlich lediglich um falsche Rechnungen. Solche sind gemäss der weiter vorne zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen Urkunden, da eine Rechnung nicht bestimmt oder geeignet ist, den Bestand einer Forderung zu beweisen; sie stellen mithin einfache schriftliche Lügen dar und sind straflos. Die vorliegenden Situationsrechnungen hatten keine Beweisbestimmung und Beweiseignung. Wie in nachstehender Erwägung bb) detailliert beschrieben und ausgeführt wird, wurden die Zahlungen nicht gestützt auf diese Rechnungen, sondern aufgrund der Vorlage der Dokumentart II ausgelöst. Die
- 16 - Situationsrechnungen hatten also keine rechtserhebliche Bedeutung, sondern enthalten bloss einseitige Behauptungen, welchen weder durch das Gesetz noch aufgrund sonst einer Bestimmung eine weitergehende Bedeutung beizumessen ist. Dies wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass aus der SIA-Norm 118, bei welcher es sich um ein privates Regelwerk handelt, keine allgemeine Verbindlichkeit im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung folgen kann, weshalb nicht einmal Regierapporten, die unter den Vertragsparteien zweifellos grosse Bedeutung haben, Urkundenqualität zukommt. Selbst im Fall, als ein hauptverantwortlicher Staatsbuchhalter in einer Sammelzahlungsanweisung unter anderem einem Bekannten Courtagen für gar nicht erbrachte Vermittlerdienste überwies, verneinte das Bundesgericht die Urkundenqualität, weil darin keine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Inhalts liege, könne damit auch nicht inhaltlich bestätigt werden, dass diese Beträge effektiv geschuldet würden (BGE 117 IV 286 E. 6c). Bei den Situationsrechnungen (Dokumentart I) wurde mit den Unterschriften ebenfalls keine inhaltliche, materielle Prüfung bestätigt. Vielmehr lösten erst die von den Staatsangestellten visierten Schriftstücke der Dokumentart II die Geldtransaktionen aus. An die Situationsrechnungen waren also keine objektiven Garantiepflichten geknüpft. Mithin stellt die Dokumentart I eine einseitige Rechnung dar, die nichts über die Richtigkeit oder den Bestand der Forderung aussagt, so dass diese lediglich eine straflose, einfache schriftliche Lüge, aber keine Urkunde darstellt. bb) Anders verhält es sich bei den visierten, die Akontozahlung auslösenden Dokumenten zuhanden der Kantonsbuchhaltung (Dokumentart II). aaa) Diese Dokumente wurden nach der Visierung durch die am Nationalstrassenbau Beteiligten (Bauherrschaft, Oberbauleitung, örtlicher Bauleiter) von der staatlichen Buchhaltung (insb. von Buchalter GG__________ und JJ__________) lediglich noch auf das Vorhandensein der notwendigen Unterschriften überprüft; ab einem Betrag von Fr. 25'000.-- zusätzlich von II__________. Gestützt darauf wurden jeweils Akontozahlungen in der Höhe der Differenzen zwischen der neuen Situation und den bereits erbrachten Zahlungen ausgelöst (vgl. auch erstinstanzliches Urteil E. 5.3 S. 22f; P1 11 58 S. 382f.). Insbesondere war R___________ derjenige, der auf allen inkriminierten Situationen der fünf Baustellen, neben den unterschiedlichen Baustellenverantwortlichen auf die die Akontozahlungen auslösenden Dokumente das entscheidende Visum hinsetzen musste (zur materiellen und formellen Kontrollpflicht der einzelnen Angeklagten siehe nachstehend E. ccc S. 25). Er beschrieb den Ablauf der Kontrolle mit anschliessender Rechnungsauslösung am Beispiel der Baustelle CC__________ selbst wie folgt (R___________, RB S. 20): „Diese Rechnung [gemeint Dokumentart II] wird durch die örtliche Bauleitung, T___________ finanziell kontrolliert und visiert. Die Rechnung wird dann auf hierarchischem Weg an die Oberbauleitung, S___________, weitergeleitet. Die Rechnung durch den Oberbauleiter formell geprüft (entspricht dies dem Werkvertrag, ist dies gerechtfertigt, sind die Gelder in den genehmigten Budgets vorhanden). Danach wird dies durch ihn visiert und leitet diese weiter an mich. Meine Unterschrift bedeutet dann, dass die
- 17 - Rechnung zur Zahlung freigegeben wird. Danach leite ich diese Rechnung an die Buchhaltung in Sitten weiter und dort wird diese im Zahlungssystem (SAP) erfasst und die Papierform wird dort klassiert. Über das SAP Zahlungssystem gehen die monatlichen Rechnungen zur Freigabe an das Finanzinspektorat. Nach der Freigabe werden die Zahlungen durch den Kanton erfolgen und die Rückvergütung der Bundesanteile ausgelöst.“
Diese Schriftstücke (Dokumentart II) waren also dazu bestimmt und geeignet, Zahlungen auszulösen. Es handelt sich dabei nämlich - im Gegensatz zu den Situationsrechnungen (Dokumentart I) - nicht um blosse einseitige Behauptungen, sondern gemäss einem genauen Ablaufraster um mehrfach kontrollierte und visierte Schriftstücke, aufgrund welcher die jeweiligen Geldtransaktionen ausgelöst wurden. Ihnen kommt somit erhebliche und auch rechtliche Bedeutung im Geschäftsverkehr zu. bbb) Aufgrund der Beweisbestimmung und Beweiseignung hätten die auf diesen Dokumenten abgestützten Akontozahlungen resp. Abschlagszahlungen gemäss Werkvertrag und der anwendbaren SIA-Norm 118 Ausgabe 1979/1991 inhaltlich entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt erfolgen sollen. Dies ergibt sich auch aus Art. 54 Abs. 1 Verordnung über den Nationalstrassenbau (NSV, in: AS 1996 S. 263) und deckt sich mit den Dienstanweisungen vom 30. Oktober 2003, in Kraft seit dem
1. Januar 2004 (RB Belegordner IV S. 1683 ff.). Zumindest aber hätten provisorische Ausmasse pflichtgemäss geschätzt werden müssen. Dieses fehlbare Verhalten der Beamten wurde in internen Disziplinarverfahren ebenfalls geahndet. Dies ist unbestritten. Abschlagszahlungen im Sinne der SIA-Norm 118 sind Vergütungszahlungen des Bauherrn für Festpreisleistungen des Unternehmers. Ihr Merkmal besteht denn auch darin, dass sie nach Massgabe bereits erbrachter Unternehmerleistung noch vor der Abnahme des Werkes fällig werden. Indes haben sie nur vorläufigen Charakter und erfolgen in Anrechnung an den gesamten Vergütungsanspruch des Unternehmers. Durch diesen vorläufigen Charakter unterscheiden sie sich von endgültigen Teilzahlungen im Sinne von Art. 372 Abs. 2 OR (Schumacher, in: Kommentar zur SIA- Norm 118, Art. 38-156, Gauch (Hrsg.), Zürich 1992, Vorbemerkungen zu Art. 144-148 S. 538). Dabei ermitteln Bauleitung und Unternehmer gemeinsam, fortlaufend und zeitgerecht die Ausmasse und anerkennen sie gegenseitig in den Massurkunden (Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118). Aus zivilrechtlicher Sicht haftet die Bauleitung gegenüber dem Bauherrn, wenn sie sich beim Ausmessen pflichtwidrig verhält, z.B. wenn sie säumig oder unaufmerksam ist oder wenn sie bei einer Arbeitsleitung den Unternehmer nicht gehörig kontrolliert. Zudem haftet die Bauleitung für absichtlich falsches Ausmessen, z.B. wenn Regiearbeiten des Unternehmers in Mengeneinheiten „umgerechnet“ werden, um Planungsfehler oder ein Koordinationsverschulden der Bauleitung gegenüber dem Bauherrn zu vertuschen. Dieses Vorgehen kann sogar strafbar sein (z.B. wegen Betrugs im Sinne von Art. 148 StGB, Schumacher, a.a.O., N. 1 zu Art. 142 StGB). Auch wenn Akontozahlungen provisorischen Charakter haben, wessen sich alle Angeklagten und sonst Beteiligten bewusst waren (V___________, Dossier CC__________ P1 06 13 S. 382, 745, [fortan: RB S.]; W___________ RB S. 673;
- 18 - Y___________ RB S. 770; U___________, RB S. 776; X___________ RB S. 783; KK__________ RB S. 791; R___________ RB. S. 758, 760; LL__________ RB S. 835; MM__________ RB S. 836; NN__________, RB S. 44; OO__________, RB S. 80), und diese immer erst - nach allfälliger Differenzbereinigung - mit der Schlussrechnung definitiv werden (vgl. auch Art. 154 f. SIA-Norm 118), haben sie auf richtigen, wahrheitsgetreuen, erbrachten oder pflichtgemäss geschätzten Angaben zu beruhen. Gemäss den unterzeichneten Werkverträgen hatten die Akontozahlungen auf jeder Baustelle gemäss Baufortschritt zu erfolgen, also immer erst nach erbrachter Unternehmerleistung und - bis auf die gegenseitig anerkannte Ausnahme der Endjahrespraxis - niemals monatelang im Voraus für noch nicht erbrachte Leistungen. Die Angeklagten entwickelten deshalb zwar für jede Baustelle ganz spezielle Vorgehensweisen sowie Übersichtstabellen mit drei übereinanderliegenden Kurven, die in einem monatlichen Zeitraster jeweils den Zahlungsplan der Arbeitsgemeinschaft PP__________ (rote Kurve), die erfolgten Zahlungen (blaue Kurve) und den Stand der jeweiligen Arbeiten (grüne Kurve) wiedergaben, um die vorläufigen Ausmasse intern transparent zu halten (T___________, RB S. 35ff., 95; V___________, RB S. 745f.; Y___________, RB S. 387, 769; X___________, RB S. 65, 390; V___________, RB S. 745; U___________ RB S. 774; RB Belegordner III S. 1453;) und so stets eine Kontrolle über die bereits fakturierten und noch nicht erbrachten Leistungen zu haben. Dennoch ändert diese interne Arbeitsweise nichts daran, dass die Akontozahlungen nicht gemäss den vereinbarten Werkverträgen in Rechnung gestellt wurden. Mithin stimmten die unterzeichneten, die Akontozahlungen auslösenden Dokumente (Dokumentart II), die der Buchhaltung vorgelegt wurden, inhaltlich nicht mit den in Wahrheit erbrachten Leistungen auf den einzelnen Baustellen überein. ccc) Bei der Diskrepanz zwischen den in der Dokumentart II inhaltlich bestätigten Arbeitsfortschritten und der in Wahrheit bereits realisierten Baufortschritte handelt es sich nicht etwa um eine straflose, einfache schriftliche Lüge, sondern um eine qualifizierte. Den am Nationalstrassenbau beteiligten Personen kommt infolge ihrer Stellungen und in den Werkverträgen umschriebenen Kompetenzen nämlich ein besonderes Vertrauensverhältnis und eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Es wurde eine falsche Tatsache von rechtlicher Bedeutung bewiesen. Denn ähnlich wie in BGE 119 IV 54, in welchem einem Architekten in Bezug auf das Vermögen des Bauherrn garantenähnliche Stellung attestiert wurde, ist auch vorliegend davon auszugehen, dass es sich in Bezug auf die Verwendung des zugesprochenen Budgets, wovon 96% Bundesgelder waren, um die Verwendung anvertrauter Vermögenswerte handelte, welche die Angeklagten nur bestimmungsgemäss und im Interesse des Bundes verwenden durften (statt vieler: vgl. BGE 117 IV 257; Donatsch, StGB, Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. A., Zürich 2006, Art. 138 StGB S. 193). Auch wenn in casu auf zivilrechtliche Werkverträge zwischen Bund, Kanton und Unternehmen abzustellen ist, kommt einer ansonsten fast ausschliesslich hoheitlich tätigen, öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie dem Kanton Wallis, mithin seinen ausführenden Beamten oder gegebenenfalls externen Beauftragten, im Zusammenhang mit der Realisierung eines derartigen Grossprojektes wie des Nationalstrassenbaus, eine garantenähnliche Stellung zu. Es liegen also
- 19 - allgemeingültige, objektive Garantien, die die Wahrheit der Erklärungen gewährleisten sollten, vor. Gerade weil die Unterschriften der angeklagten Beamten eine grosse Bedeutung hatten, wurden die vorzunehmenden Kontrollen auch genau festgelegt (vgl. Kontrollblätter RB Belegordner S. 1681f.). Zwar hatte nach Meinung der Angeklagten die Kontrolle der Abschlagszahlungen vordergründig den Zweck, zu prüfen, ob die gesprochenen finanziellen Mittel ausreichen und allfällige Budgetüberschreitungen sofort zu erkennen. Eine Kostenüberschreitung von mehr als 15% musste nämlich dem Kantonsingenieur II__________ gemeldet werden, welcher seinerseits dies dem zuständigen Staatsrat und dieser wiederum dem gesamten Staatsrat zu melden hatte (R___________ RB S. 20; S___________ RB S. 27, 733f.). Dennoch hatten die Beamten die ausdrückliche Pflicht, sämtliche akontozahlungssauslösenden Dokumente vorgängig formell und materiell zu prüfen. Diese Kontrollen nahmen sie nicht vor, wie die Beweiserhebung eindrücklich ergab. Dabei hatten S___________, T___________, V___________, Z___________ und somit auch sein Nachfolger U___________ die Akontozahlungen jeweils auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen, R___________ als Sektionschef schliesslich noch eine formelle Prüfung vorzunehmen (RB Belegordner S. 1681f.). Indes gab S___________ an, die von T___________ erhaltenen Ausmassangaben (materiell) gar nicht zu kontrollieren. Er nahm nur eine formelle Prüfung vor und verliess sich auf dessen Angaben. Zeitlich sei eine Kontrolle auch gar nicht möglich gewesen (S___________ RB S. 26f., 733). Y___________, der zusammen mit W___________ und X___________ die örtliche Bauleitung der drei Baustellen EE__________, FF__________ und BB__________ inne hatte, kontrollierte die Positionen der Unternehmer einzig bezüglich der Übereinstimmung mit dem Werkvertrag. Er habe keinen Auftrag gehabt zu kontrollieren, ob die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden seien. Weil diese Arbeiten noch gar nicht ausgeführt worden waren, habe er dies auch nicht überprüfen können. Er habe mit seiner Unterschrift nicht bestätigt, dass die Arbeiten ausgeführt worden seien (Y___________ RB S. 770). X___________ sagte übereinstimmend mit Y___________ aus, dass die örtliche Bauunternehmung die Ausmasse zusammen mit der Unternehmung erstellte und kontrollierte, ob die Mengenangaben und die Einheitspreise mit dem Werkvertrag übereinstimmen würden (X___________ RB S. 785). Auch W___________ bestätigte dies. Die örtliche Bauleitung kontrolliere die Ausmasse. Die Kontrolle beinhalte die richtigen Mengen, die richtigen Preise und arithmetisch, ob die Summen stimmten. Die örtliche Bauleitung mache die Rechnungskontrolle, überprüfe also, ob die Situationsrechnung mit den Ausmassbeträgen übereinstimmen würden (W___________ RB S. 764f.). Sofern V___________ einmal die Angaben ins Messerli-System eingab, kontrollierte er ebenfalls nur, ob die Eingaben richtig erfolgten (V___________ RB S. 383), nahm also lediglich eine formelle Prüfung vor. Einzig T___________ kontrollierte in denjenigen Fällen, in welchen die Rechnungen tatsächlich entsprechend dem Baufortschritt gestellt wurden, die effektiv erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten direkt auf Platz. Jedoch nahm auch er provisorische Vorausmasse vor, welche in Rechnung gestellt wurden. Diese Positionen zeichnete er aber klar und offen und setzte sie im Folgejahr ins Minus, damit für diese
- 20 - Positionen keine neuen Zahlungen mehr geleistet würden, bis die provisorischen Vorausmasse aufgebraucht waren (T___________ RB S. 33f.). R___________ seinerseits, der gemäss Weisung zwar lediglich eine formelle, also rein rechnerische Prüfung vorzunehmen hatte, war sich, wie weiter oben dargelegt, indes klar bewusst, dass durch seine finale Unterschrift die Zahlungen ausgelöst würden und aufgrund seiner eigenen Anweisung zur Budgetausschöpfung war er auch darüber im Bilde, dass diese in Rechnung gestellten Arbeiten dannzumal noch keineswegs ausgeführt worden waren. Mithin haben die Angeklagten ihre Prüfungspflicht, sei dies nun bewusst oder unbewusst geschehen, schwerwiegend verletzt. ddd) Für die Frage des Urkundencharakters ist im Übrigen auch unerheblich, wie schwierig für den Empfänger eine Kontrolle der Angaben auf dem Vertrauensverhältnis besteht; diese Fragen sind allenfalls für die Prüfung einer möglichen Verurteilung wegen Betrugs von Belang, sagen aber über die Urkundenqualität des Dokuments nichts aus (BGE 117 IV 165 E. 2c). Erwähnt sei aber trotzdem, dass sich das ASTRA vorliegend anhand der Koordinationssitzungen und wöchentlichen Kontrollen der Kredite mit den Kantonsverantwortlichen und den ersuchten Zahlungsanweisungen hätte ein Bild über den aktuellen Baufortschritt machen und so frühzeitig hätte intervenieren können (vgl. Aussagen QQ__________ RB S. 96; RR__________ RB S. 97). Ebenso wenig massgebend ist der im gesamten Verfahren immer wieder thematisierte Umstand, dass die sogenannte Phase I (Vorauszahlungen für die Monate November und Dezember) nicht auch mitangeklagt wurde. Aus dem Fehlen der Anklage von Urkundenfälschungen in der Phase I, kann nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei Dokumenten in der Phase II ebenfalls nicht um Urkunden handeln würde. eee) Da die visierten, die Zahlung auslösenden Dokumente (Dokumentart II), wie gesehen, dazu bestimmt und geeignet waren, den jeweiligen Baufortschritt nachzuweisen und die entsprechenden Akontozahlungen auszulösen, diese inhaltlich aber nicht mit der Wahrheit übereinstimmten, den Angeklagten in Bezug auf die Verwaltung des gesprochenen Budgets eine garantenähnliche Stellung zukommt, also objektive Garantien, die die Wahrheit der Erklärungen gewährleisten, vorlagen, handelt es sich dabei um Urkunden. Weil die Staatsangestellten nicht in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit handelten, sondern zivilrechtliche Verträge (Werkverträge) fehlerhaft vollzogen, sind diese Dokumente als gewöhnliche Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB und nicht etwa als öffentliche Urkunden nach Art. 110 Ziff. 5 StGB anzusehen. Mithin kommt den visierten, die Akontozahlung auslösenden Dokumenten zuhanden der Kantonsbuchhaltung (Dokumentart II) Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB zu.
h) Weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen Entscheid wurde eine Unterscheidung der beiden Dokumentarten vorgenommen. Deshalb ist zu prüfen, welcher Angeklagte welche Art von Dokumenten unterzeichnet resp. dazu angestiftet
- 21 - hat [straflose, einfache schriftliche Lügen (Dokumentart I) oder Urkunden (Dokumentart II)]. Im Überweisungsbeschluss, der als eigentliche Anklageschrift gilt, führte der Staatsanwalt für die einzelnen Angeklagten jeweils die konkret vorgeworfenen und unterzeichneten Dokumente der jeweiligen Baustellen an, verwies beim Angeklagten V___________ auf die unter S___________ ausgeführten Fälle Nr. 48 - 58. Einzig für den Sektionschef R___________, der für sämtliche Vorauszahlungen haupt- und mitverantwortlich gewesen sei, nahm er keine eigenständige Aufstellung vor, sondern verwies auf die den anderen Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen, aus welchen die Tätigkeit R___________ für die betreffenden Baustellen konkret ersichtlich sei (P1 11 58 S. 8). Das Anklageprinzip ist damit auch, was die Anschuldigungen für R___________ betrifft, genügend gewahrt. aa) S___________ visierte auf der Baustelle CC__________ als Oberbauleiter die Situation Nr. 4 vom 1./3. September 2004 sowie die Situation Nr. 5 vom 21./22. Oktober 2004 / 28. Oktober 2004; auf der Baustelle in DD__________ die Situation Nr. 1 vom 1. September 2004 und vom 7. September 2004, Situation Nr. 2 vom 27. Oktober 2004, die Situation Nr. 3 vom 18. März 2005, die Situation Nr. 4 vom Juli 2005, die Situation Nr. 8 vom 9. November 2005. S___________ unterzeichnete somit sieben Schriftstücke der Dokumentart II, also sieben Urkunden. Fingierte Rechnungen der Dokumentart I unterzeichnete er nicht. bb) V___________ unterzeichnete in denselben fünf Fällen wie S___________ auf der Baustelle DD__________ Situationen mit Urkundenqualität (Dokumentart II), zusätzlich unterzeichnete er in diesen Fällen auch jeweils die fingierte Rechnung ohne Urkundenqualität (Dokumentart I). cc) T___________ visierte auf der Baustelle CC__________ in seiner Funktion als örtlicher Bauleiter zusammen mit S___________ zwei Urkunden, nämlich sowohl die Situation Nr. 4 vom 1./3. September 2004 als auch die Situation Nr. 5 vom 21./22. resp.
28. Oktober 2004 (Dokumentart II). Zudem unterzeichnete er bei beiden Situationen auch die straflosen, fingierten Rechnungen (Dokumentart I). dd) U___________, Oberbauleiter der Baustellen EE__________, FF__________ und BB__________, visierte in der Situation Nr. 1 vom 27. Oktober 2005 Baustelle EE__________ und in der Situation Nr. 11 vom 2. November 2005 Baustelle BB__________ je ein Dokument mit Urkundenqualität (Dokumentart II), sowie in den übrigen vorgeworfenen Situationen (Situation Nr. 1 vom 30. Oktober 2005 Baustelle FF__________; Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004 Baustelle BB__________; Situation Nr. 2 vom 26./29 November 2004 Baustelle BB__________) lediglich falsche Rechnungen (Dokumentart I), die straflos bleiben. ee) Z___________, ebenfalls Oberbauleiter auf der Baustelle BB__________, visierte einzig eine Urkunde, nämlich die Situation Nr. 2 vom 26. November 2004 (Dokumentart II). ff) Der externe Bauingenieur W___________, der auf der Baustelle EE__________ als örtlicher Bauleiter amtete, unterzeichnete gemäss Anklage die Situation Nr. 1 vom
- 22 -
27. Oktober 2005, bei welcher es sich um eine fingierte Situationsrechnung, mithin um ein strafloses Schriftstück der Dokumentart I handelte. gg) Ebenfalls Y___________, externer, örtlicher Bauleiter EE__________, FF__________ und BB__________ unterzeichnete in den drei zur Anklage gebrachten Situationen lediglich Situationsrechnungen der Dokumentart I, nämlich Situation Nr. 1 vom 27. Oktober 2005 der Baustelle EE__________, Situation Nr. 1 vom 30. Oktober 2005 der Baustelle FF__________ sowie Situation Nr. 11 vom 2. November 2005 der Baustelle BB__________. hh) Der dritte externe örtliche Bauleiter, X___________, der auf den beiden Baustellen FF__________ und BB__________ arbeitete, unterzeichnete in den vier ihm zum Vorwurf gereichten Situationen zweimal eine fingierte Rechnung (Dokumentart I), nämlich die Situation Nr. 1 vom 30. Oktober 2005 Baustelle FF__________ sowie die Situation Nr. 11 vom 2. November 2005 Baustelle BB__________) und auf der Baustelle BB__________ zwei Schriftstücke (Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004; Situation Nr. 2 vom 26. November 2004), und zwar sowohl fingierte Rechnungen (Dokumentart I) als auch im Namen der externen Unternehmung unten links die die Akontozahlungen auslösenden Dokumente (Dokumentart II), welchen Urkundenqualität zukommt. Den beiden Unterschriften von X___________ auf den Urkunden kommt jedoch keine rechtliche Bedeutung zu. Diesen Dokumenten verlieh nicht etwa die Unterschrift X___________ Urkundenqualität. Wie auch aus der beispielhaften Abbildung Dokumentart II ersichtlich ist, fehlte -ausser in den zwei von X___________ unterzeichneten Fällen- immer die unten links anzubringende Unterschrift des externen Unternehmers. Bei den beiden Unterschriften X___________ auf der Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004 und von Situation Nr. 2 vom 26. November 2004 Baustelle BB__________ handelte es sich mithin nicht um relevante Teile der Urkunde, da diese nicht erforderlich waren. Ebenfalls strafrechtlich irrelevant waren vorliegend ja beispielsweise auch die Visa-Unterschriften der Sekretärin; offen gelassen für die Unterschrift von JJ__________, da nicht Gegenstand des Verfahrens. Da solchen irrelevanten Teilen der Urkunde keine rechtliche Bedeutung zukommt (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 4 zu Art. Vor 251 StGB), hat sich X___________ trotz Unterzeichnung zweier Urkunden auch nicht der Urkundenfälschung strafbar machen können. ii) Der Sektionschef R___________ schliesslich visierte sämtliche elf in der Anklageschrift vorgebrachten und die Zahlungen auslösenden Dokumente, nämlich zwei Urkunden betreffend die Baustelle CC__________ (Situation Nr. 4 vom 1./3. September 2004 und Situation Nr. 5 vom 21./22. Oktober 2004 / 28. Oktober 2004), fünf auf der Baustelle DD__________ (Situation Nr. 1 vom 1. September 2004 und vom 7. September 2004; Situation Nr. 2 vom 27. Oktober 2004; Situation Nr. 3 vom 18. März 2005; Situation Nr. 4 vom Juli 2005; Situation Nr. 8 vom 9. November 2005.), drei bei der Überbauung BB__________ (Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004, Situation Nr. 2 vom 26. November 2004 und Situation Nr. 11 vom 2. November 2005) und eine auf der Baustelle EE__________ (Situation Nr. 1 vom 27. Oktober 2005).
- 23 - jj) Zudem wurden R___________, U___________ und Z___________ der mehrfachen Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie S___________ der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) angeklagt. kk) Aufgrund der gemachten Ausführungen kann bereits an dieser Stelle im Sinne eines Zwischenergebnisses festgehalten werden, dass sich weder W___________, noch Y___________ oder X___________ der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB und daher weder R___________ noch U___________ oder Z___________ der Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB schuldig machten und die Berufung in diesen Punkten abzuweisen ist. Was die übrigen Angeklagten R___________, S___________, V___________, U___________ und Z___________ und den Vorwurf der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) resp. deren Anstiftungen betrifft, ist auf den subjektiven Tatbestand abzustellen.
i) Der Staatsanwalt geht von einer eventualvorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt aus (Art. 317 Ziff. 1 StGB), was die verbleibenden Angeklagten allesamt bestreiten. Fahrlässige Urkundenfälschung nach Art. 317 Ziff. 2 StGB ist nicht mitangeklagt. aa) Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2), womit der Eventualvorsatz im Gesetz definiert wird (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979ff., 2002f.). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht derjenige ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit; Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). bb) Bei dem für den Vorsatz notwendigen Willen und Wissen handelt es sich um subjektive Tatbestandselemente. Zwecks Beurteilung des subjektiven Tatbestandes, insbesondere für den Nachweis des Vorsatzes, kann sich der Richter - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen auf direkten Vorsatz, Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit zu schliessen ist. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich hier Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (vgl. BGE 130 IV 62f. E. 8.4 und 8.5, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1). Was den Willen zur vorsätzlichen Tatbegehung betrifft, so begründet das blosse Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung noch keinen Vorsatz; der
- 24 - Täter muss sie vielmehr auch wollen (Jenny, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, 2. A., N. 37 zu Art. 12 StGB). Beim Eventualvorsatz richtet sich der Wille auf die Inkaufnahme der Tatverwirklichung, zumindest aber muss eine ernsthafte Erkenntnis der möglichen Tatverwirklichung vorliegen (ausführlicher siehe E. 4. i/cc). Das Wissen um den verwirklichten Tatumstand seinerseits beinhaltet gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Aspekte, nämlich das aktuelle Wissen des Täters, das Bewusstsein über die ernsthafte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung und die Parallelwertung in der Laiensphäre. Das aktuelle Wissen beschreibt die Voraussetzung, dass dem Täter die Tatumstände im Zeitpunkt der Ausführung tatsächlich bewusst sein müssen; dass sie es nur sein könnten, genügt nicht. Das Vorhandensein des aktuellen Wissens schliesst daher ein auf frühere Erfahrungen beruhendes Wissen, also ein bloss aktualisierbares Wissen aus. So muss sich auch der Täter eines Amtsdelikts nicht andauernd vergegenwärtigen, dass er als Beamter handelt (Jenny, a.a.O., N. 21 zu Art. 12 StGB mit Verweisen). Das aktuelle Bewusstsein der Möglichkeit, ein Tatbestand könne vorliegen oder eintreten, ist bereits auf der Wissensseite dahingehend einzuschränken, dass der Täter die Erfüllung des Tatbestandes für ernsthaft möglich halten muss, es sei denn, er habe die Verwirklichung des selbst aus seiner Sicht Unwahrscheinlichen gerade beabsichtigt oder innerlich gebilligt. Ansonsten gilt aber, dass man sich für irreal eingeschätzte Eventualitäten nicht entschliesst (Jenny, a.a.O., N. 22 zu Art. 12 StGB). Schliesslich muss bei Tatmerkmalen, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, wie z.B. beim Begriff „Ehre“ oder „Urkunde“, sich das Bewusstsein des Täters auch auf die Tatmerkmale erstrecken. Dies verlangt nicht eine juristisch korrekte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Verlangt und unabdingbar ist allein die Kenntnis des im Merkmal zum Ausdruck gebrachten Wertcharakters. Man spricht vom Erfordernis der sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre. Dass der Täter sämtliche Tatsachen kennt, aus denen sich bei korrekter rechtlicher Würdigung die vorgeworfene Tatbestandsmässigkeit ergibt, kann ihn nicht belasten. Er handelt dann offenkundig nicht mit dem Willen, das Rechtsgut eines anderen zu verletzen, was den Vorsatz kennzeichnet (Jenny, a.a.O., N. 23 zu Art. 12 StGB mit Verweisen). Sind die Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen in irgendeinem Punkt nicht erfüllt, so hat das die sich von selbst verstehende Folge, dass der Täter ohne Vorsatz handelt und sich jedenfalls nicht vorsätzlicher Verwirklichung desjenigen Tatbestandes strafbar machen kann, auf den sich das Wissensmanko bezieht (Jenny, a.a.O., N. 24 zu Art. 12 StGB mit Verweisen). cc) Insbesondere kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig sein (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 61; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. A., 1997, § 12 N. 27; BGE 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1) und bedarf genauerer Betrachtung. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der
- 25 - Tatbestandsverwirklichung, im Gegensatz zum unbewusst fahrlässig handelnden Täter, der die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht in Betracht zieht. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen bei Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit die Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol (BGE 69 IV 75 E. 5.a.) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101, 130 IV 61 E. 8.3, 133 IV 1 E. 4, 133 IV 9 E. 4; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 104). Die eigentliche Crux des Eventualvorsatzes besteht in der Beweisproblematik, die sich mit ihm verbindet. Die subtilen Nuancen der psychischen Vorgänge, auf die es für die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ankommt, lassen sich aus vielerlei Gründen nur allzu häufig nicht zuverlässig ermitteln. Als innere Tatsachen entziehen sie sich der direkten Wahrnehmung durch Dritte und einer darauf gestützten nachträglichen Rekonstruktion im Prozess. Wer Aufschluss darüber geben könnte, wie viel ihm bewusst war und was er gewollt hat, ist allein der Täter, dessen Äusserungen indes mit Vorsicht zu würdigen sind. Als Ausweg bleibt oft nur die Möglichkeit, mit Hilfe von Erfahrungsregeln, Durchschnittsurteilen und Alltagstheorien aus den äusseren Umständen, insbesondere dem Hergang der Tat, Rückschlüsse auf die innere Einstellung zu ziehen. Jedoch ist auch dieses Verfahren anfällig für Fehlleistungen. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, die der Abgrenzung anhaften, beansprucht hier die in-dubio-Regel erhöhte Beachtung (Jenny, a.a.O., N. 54-56 zu Art. 12 StGB). Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei der Urkundenfälschung im Amt um ein Tätigkeitsdelikt und nicht um ein Erfolgsdelikt handelt (Trechsel/Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et alt. (Hrsg.), Zürich 2008, N. 23 zu Art. 12). Auf der Willensseite kann daher nicht wie bei Erfolgsdelikten zwischen dem möglichen, vorhergesehenen oder dem in Kauf genommenen Erfolg unterschieden werden. Die Taterfüllung erfordert ja gerade keinen (Aussen-)Erfolg (vgl. auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. A., Bern 2011, §9 N. 10f.). Vielmehr richtet sich der Wille auf die Tätigkeit an sich, also vorliegend die bewusste Unterzeichnung eines Schriftstücks mit Urkundenqualität. Bei Tätigkeitsdelikten kann daher - falls überhaupt - nur schwerlich eine Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vorgenommen werden. Vorliegend steht ausser Zweifel, dass die Angeklagten die Dokumente der Dokumentart II mit Bewusstsein, also mit dem Willen ihre Unterschrift hinzusetzen, visiert haben. Es ist somit hauptsächlich auf die Wissensseite abzustellen, also auf das
- 26 - allfällige Wissen und Wissen-Können um die rechtserhebliche (Urkunden-)Wirkung des unterzeichneten Schriftstücks. ee) Bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist bei den Angeklagten R___________, S___________, T___________, U___________, V___________ und Z___________ folglich subjektiv festzustellen, ob sie mit ihrem laienhaften Wissen den Sinngehalt einer Urkundenfälschung im Amt kannten; ob sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung auch ein konkretes, aktuelles Bewusstsein darüber hatten, mit der Unterschrift etwas Unrechtes und Strafbares zu tun; also, ob sie letztlich die Tragweite ihrer angebrachten Unterschriften und die rechtserhebliche Bedeutung der Dokumentart II kannten oder nicht. aaa) Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 15. März 2006, die gemeinhin als die wahrheitsgetreuste gilt, da sie nicht aufgrund der Befürchtung einer drohenden Strafe oder infolge anwaltlicher Beratung verfälscht ist, sagte R___________ aus, dass er, um die drohende Reduktion und die damit verbundene Verzögerung der Bauausführung im Bereich DD__________ zu verhindern und um die Budgets zu erreichen, dem Abschnittsverantwortlichen S___________ den Auftrag erteilt habe, nach Möglichkeit die Budgets auszuschöpfen. Durch T___________ habe er erfahren, dass die Arbeitsgemeinschaft PP__________ mit diesem Vorgehen nicht unbedingt einverstanden gewesen sei. Da es um den Erhalt der Budgets ging, sei es jedem Beteiligten einleuchtend gewesen, dass Gefahr bestehen würde, dass die Budgets 2005 entsprechend gekürzt werden würden. Er möchte auch klar erwähnen, dass es ihm einzig und allein um die Interessen des Kantons gegangen sei. Es sei ganz klar, dass diese Art und Weise nicht korrekt sei, jedoch auch hier müsse er erwähnen, dass er das von seinen Vorgängern so gelernt habe und solche Vorgehensweisen auch in anderen Kantonen vorkommen und das ASTRA diverse solche Fälle kenne (R___________ RB S. 21). Dass die Vorauszahlungen für die öffentliche Hand eine finanzielle Mehrbelastung herbeigeführt habe, sei er sich bewusst gewesen, über die konkrete Summe indes nicht. Er sei aber nach wie vor der Meinung, dass er im Interesse des Kantons gehandelt habe, und wusste, dass seine Unterschrift dann bedeutete, dass die Rechnungen zur Zahlung freigegeben wurden (R___________ RB S. 20). Zurückversetzt in die damalige Lage, würde er unter denselben Umständen und Rahmenbedingungen dieselbe Entscheidung fällen (R___________ RB S. 22). Auch habe er gewusst, dass seine Unterschrift auf dem QS-Stempel bedeute, dass die Rechnung zur Zahlung freigegeben werde (R___________ RB S. 20). Auf dieser, seiner Erstaussage, ist R___________ zu behaften. R___________ wusste genau, dass die Art und Weise der Vorauszahlungen nicht korrekt war und dass letztlich mit seiner finalen Unterschrift die entsprechenden Vorauszahlungen ausgelöst wurden. Er war sich also über die Tragweite und die Wirkung seiner Unterschrift und damit auch der Beweiskraft der Dokumentart II bewusst. Ebenfalls hatte er ein aktuelles Unrechtsbewusstsein was die mit den Vorauszahlungen verbundene finanzielle Mehrbelastung des Staates betraf. Tags darauf in seiner Einvernahme vor dem zuständigen Untersuchungsrichter bestätigte er seine Aussagen und insb. auch seine innere Haltung. Er würde nämlich zurückversetzt in die damalige Lage und unter
- 27 - denselben Umständen und Rahmenbedingungen dieselbe Entscheidung treffen. Er differenzierte aber, dass mit dem heutigen Wissensstand sein Entscheid natürlich anders ausfallen würde (R___________ RB S. 51). Weiter fügte er an, dass der Dienstchef II__________ von den drohenden Budgetkürzungen sicherlich durch ihn informiert worden sei; auch JJ__________ hätte Kenntnis davon gehabt, zumal diese Problematik an Sitzungen etwa Mitte 2004 thematisiert worden sei. Damit kann er aber betreffend seinen (Eventual-)Vorsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn bei seiner Entschlussfassung zur Anweisung der Budgetausschöpfung hätten ihn keine weiteren Personen beeinflusst (R___________ RB S. 52f.), wie er selbst ausführte. Die Vorauszahlungen zu veranlassen, war also seine eigene Entscheidung. Seine Anweisung zur Budgetausschöpfung sei an S___________ gegangen. Dieser habe zunächst seine Bedenken angemeldet. Was die Vorauszahlungen Ende 2005 betreffe, habe auch zu dieser Zeit seine Anweisung bestanden, die Budgets auszuschöpfen. Da man im Jahr 2004 ähnlich vorgegangen sei, habe man im Jahr 2005 das Rad nicht mehr neu erfinden müssen und die Oberbauleiter hätten gewusst, wie vorzugehen war. Auch wenn die Fakten vorliegen würden und zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht worden sei (R___________ Dossier P1 06 50 FF__________ S. 33), so muss auch für die Vorauszahlungen im Herbst 2005 davon ausgegangen werden, dass wiederum R___________ diese in Auftrag gab, diese also bewusst und in Kenntnis aller Umstände und ohne Anordnung und Aufforderung irgendwelcher Drittpersonen veranlasst hatte. Erst später erwähnte er, nun anwaltlich verbeiständet, erstmals die zu den Akten genommene E-Mail vom 19. August 2004 von II__________ zu Handen von JJ__________ und ihm mit folgendem Inhalt: « JJ__________, Selon les derniers renseignements de la part de l’OFOU, les crédits (Routes Nationales et Principales) non utilisés vraisemblablement en 2004 seront transférés à d’autres cantons avant la fin de l’année. Donc il faut prendre d’urgence toutes les mesures pour utiliser le budget accordé cette année sans reporter sur l’année prochaine. »
Aus dieser E-Mail habe er persönlich die Botschaft entnommen, dass er als verantwortlicher Sektionschef dafür besorgt sein müsse, das Budget 2004 aufzubrauchen (R___________ RB S. 214). Später will R___________ die umstrittene E-Mail so verstanden haben, dass die Budgetausschöpfung seitens II__________ verlangt worden sei (R___________ RB S. 257). Dies wiederholte er in seinem Schlusswort anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht und betonte, dass die Budgetausschöpfung ein klarer Auftrag der Vorgesetzten gewesen sei, woran er nicht gezweifelt habe (siehe E-Mail vom 19. April 2004). Was sie gemacht hätten, hätten alle gemacht. Sie hätten das so gelernt. Sie wussten nicht, dass dies plötzlich falsch sein sollte (P1 11 58 S. 259). Was seine Absicht und Anweisung zur Vornahme der Vorauszahlungen betrifft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Dienstchef II__________ erteilte ihm in dieser umstrittenen E-Mail keineswegs einen direkten Auftrag oder eine Generalerlaubnis für die daraufhin getätigten Vorauszahlungen. Zudem würde eine derartige Auslegung auch den eingangs erwähnten eigenen Aussagen von R___________ widersprechen. Ob er sich indes
- 28 - gestützt darauf auf einen sogenannten Verbotsirrtum berufen kann, wird weiter unten gesondert zu prüfen sein. Wenig glaubhaft ist ebenfalls, dass R___________ im Oktober 2004 tatsächlich davon ausgehen konnte, dass die budgetierten Arbeiten allesamt noch bis Ende 2004 hätten ausgeführt werden können (R___________ RB S. 256); sagte er doch in der gleichen Einvernahme, dass es für ihn klar war, dass diese Ausschöpfung nicht über die geleisteten Arbeiten im Jahr 2004 vollzogen werden konnte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann aus R___________ Aussage hergeleitet werden, dass die Ausmasse nicht dazu bestimmt und geeignet waren, gegenüber dem Kanton als Bauherr den festen Beweis zu erbringen, dass die im Ausmass erwähnten Arbeiten von den Unternehmern auch tatsächlich ausgeführt worden waren, da es sich um vorläufige Ausmasse mit entsprechendem provisorischem Charakter handle (R___________ RB S. 753) und sämtliche Situationsrechnungen immer provisorischen Charakter hätten. Sogar eine Schlussabrechnung trage den Vorbehalt der Genehmigung des ASTRA (R___________ RB S. 758, 760). Denn R___________ war sich klar bewusst, dass er als Sektionschef keine Kompetenz gehabt habe, mit den Unternehmern Vertragsänderungen zu vereinbaren z.B. betreffend den Zahlungsbedingungen (R___________ RB S. 759). Und die gemäss Werkvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen sahen nun mal Abschlagszahlungen gemäss Baufortschritt vor, was R___________ genaustens wusste. Es mag vorbildlich sein, dass R___________, wie er aussagte, vor seine Mitarbeiter gestanden und nicht wie die Chefs in Deckung gegangen sei (P1 11 58 S. 259), dennoch bestehen für das urteilende Gericht keinerlei Zweifel, dass R___________ mit Willen und Wissen handelte und insbesondere über das nötige, aktuelle Wissen verfügte, um die Tragweite seiner Unterschrift und das damit verbundene unrechtmässige Handeln zu erkennen. Zwar richtete sich seine Absicht in erster und wohl auch einziger Linie darauf, den Autobahnbau voranzutreiben und dem Staat Wallis zu nützen. Er nahm dabei aber die Verwirklichung eines anderen Erfolgs, nämlich der Urkundenfälschung im Amt und auch der Anstiftungen dazu, bewusst in Kauf. R___________ handelte letztlich eventualvorsätzlich. bbb) S___________ seinerseits gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme gleich eingangs zu Protokoll, dass er die Weisungen seines direkten Vorgesetzten R___________ ausgeführt habe, ohne diese zu hinterfragen, über welche Stelle diese Weisung angeordnet wurde. Die grundsätzliche Weisung sei gewesen, das Budget aufzubrauchen (S___________ RB S. 25). Wie die Rechnungstellung, der Visierungsablauf und die Zahlungsauslösung im Einzelnen abliefen, war ihm aufgrund seiner genauen Beschreibung klar bewusst, auch dass diese Unterschriften, insbesondere diejenigen von R___________ und II__________, schliesslich die Zahlung auslösten (S___________ RB S. 26 f.). Dass S___________ sich indes nicht ausdrücklich über die Urkundenqualität bewusst gewesen sei, ändert daran nichts. Wusste er doch um die Tragweite und Wirkung der Unterschrift und auch, dass die in Rechnung gestellten Posten nicht dem Baufortschritt entsprachen. Nicht zuletzt deshalb meldete S___________, gemäss Aussage R___________, seine Bedenken an und gab schliesslich erst nach mehrmaliger Aufforderung seines direkten
- 29 - Vorgesetzten und des technischen Supports den Befehl an seine Untergebenen T___________ und V___________, entsprechende Situationen zu erstellen, ohne die Anweisung seines Vorgesetzten zu hinterfragen (S___________ RB S. 734f.). Mithin hatte auch S___________ neben dem Wissen um die Tragweite und Bedeutung seiner Unterschrift, ein aktuelles Unrechtsbewusstsein und handelte er eventualvorsätzlich, was die Urkundenfälschung im Amt und die Anstiftungen betrifft. ccc) V___________, der die örtliche Bauleitung der Baustelle DD__________ inne hatte, sagte ebenfalls mehrfach aus, die Anweisung, das Budget auszuschöpfen, sei von seinem Vorgesetzten R___________ gekommen (V___________ S. 50f., RB S. 382f.). Genaue Betragsangaben habe er aber nicht gemacht und sie hätten diese Zahlen gemeinsam besprochen. Die Anweisungen, die Angaben in den Ausmassprotokollen abzuändern, sei er hauptsächlich in den Sektionsmeetings erfolgt. Aber auch auf der Baustelle selbst habe R___________ erwähnt, dass sie besorgt sein sollen, die Budgets auszuschöpfen. Beim Vorgehen der Budgetausschöpfung handle es sich indes nicht um eine neue Praxis. Jedoch sei die Grössenordnung nicht dieselbe gewesen, da die Projekte damals viel kleiner gewesen seien (V___________ S. 51). Er sei aber aufgrund seiner Ausmasse davon ausgegangen, dass die getätigten Budgetauszahlungen bis Ende Februar 2004 abgearbeitet seien (V___________ RB S. 748), und sie hätten lediglich die Weisung des Vorgesetzten R___________ befolgt. An eine Nichtbefolgung der Weisung habe er nie gedacht. Sie hätten wirklich das Gefühl gehabt, die Weisung käme von Sitten. Jedoch habe er schon gewusst, dass mit der Unterschrift grundsätzlich die Richtigkeit der Beträge bestätigt worden sei (V___________ RB S. 746) und sie seien sich schon bewusst gewesen, dass aufgrund der Ausmassdokumente die Vorauszahlungen geleistet würden. Er glaube auch, dass sich alle Beteiligten über die Konsequenzen ihrer Mitunterzeichnung bewusst gewesen seien (V___________ RB S. 747). Aus diesen letzten Aussagen V___________ muss zweifellos geschlossen werden, dass er sich über die Konsequenz seiner Handlung und die Wirkung seiner Unterschrift vollkommen bewusst war. Mithin kannte er den Sinngehalt einer Urkunde, hatte ein aktuelles Unrechtsbewusstsein, wusste um die Tragweite seiner Unterschrift, weshalb das Wissensmoment zu bejahen ist. Da es sich bei der Urkundenfälschung im Amt um ein Tätigkeitsdelikt handelt, somit keinen zusätzlichen, auf einen Aussenerfolg gerichteten Willen erfordert, und sie bereits mit bewusster Unterzeichnung des Schriftstücks erfüllt ist, ist auch bei V___________ die eventualvorsätzliche Begehung der Urkundenfälschung im Amt zu bejahen. ddd) Aus den Aussagen von T___________, U___________ und Z___________ ergeben sich kaum Anhaltspunkte betreffend ihrer inneren Einstellungen und ihres Wissens um die Tragweite und Wirkungen ihrer Unterschriften auf den jeweiligen Schriftstücken. Sie wurden hiezu praktisch nicht befragt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die gesamte Untersuchung auf die Baustelle CC__________ und teilweise noch auf die Baustelle DD__________, personenbezogen hauptsächlich auf R___________ und S___________ konzentrierte, und betreffend die anderen Baustellen und Personen infolge Gleichartigkeit weniger detailliert instruiert worden ist. Das Gericht muss sich daher bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von
- 30 - T___________, U___________ und Z___________ mehr auf die äusserlich feststellbaren Indizien, Erfahrungsregeln, Alltagstheorien und die gesamten Umstände stützen denn auf deren spärlichen Aussagen. Zweifellos verfügten alle drei über eine langjährige Berufserfahrung in der Baubranche, insbesondere im Tiefbau. Unabhängig davon, ob sie in ihrer beruflichen Laufbahn vorwiegend für den Staat Wallis oder für private Unternehmungen arbeiteten, kannten sie die generellen Normen der Werkverträge bei Arbeiten für die öffentliche Hand und wussten um die Zahlungsmodalitäten, nämlich, dass die Abschlagszahlungen jeweils gemäss dem Baufortschritt hätten erfolgen sollen. Dies mag ja auch der Grund gewesen sein, weshalb sie auf den Baustellen jeweils zwei Vorausmasstabellen erstellten; einmal eine fingierte, welche der Buchhaltung zur Auslösung der Zahlungen vorgelegt wurde und einmal ihre interne, in welcher alle noch nicht gebauten, aber bereits in Rechnung gestellten Vorausmasse ins Minus gesetzt wurden, um einen Überblick zu haben und keine Beträge zweimal in Rechnung zu stellen. Hätten T___________, Z___________ und U___________ keinerlei Unrechtsbewusstsein betreffend ihre Vorgehensweisen gehabt, hätten sie kaum ein derart aufwendiges, doppelspuriges Vorgehen gewählt. Zudem sagte T___________ selbst, dass ihm S___________ den Auftrag zur Budgetausschöpfung nicht gerne weiter gab (T___________ RB S. 34). Überdies habe er niemals Weisungen gesehen, die Vorauszahlungen auch nur für eine bestimmte Zeitspanne (z.B. für 2 Monate) für zulässig erklärt hätten, was auch Z___________ bestätigte (Z___________ RB S. 384). T___________ konnte sich auch nicht vorstellen, dass die Zahlungen ohne die vorhandenen Visa freigegeben worden wären und wusste, dass das ASTRA zwecks Kontrolle der Budgetausschöpfung 1,5 Arbeitsstellen in Sitten finanzierte (T___________ RB S. 738 ff.). Auch wenn sich keine genaueren Aussagen von T___________, Z___________ und U___________ in den Akten finden, so ist dennoch davon auszugehen, dass sie sich über die Tragweite der ganzen Vorgehensweise klar bewusst waren, was insbesondere auch die Aussage V___________, der im Gegensatz zu den beiden Oberbauleitern U___________ und Z___________ lediglich die Position eines örtlichen Bauleiters inne hatte, untermauert. Gemäss V___________ seien sich schon alle Beteiligten über die Konsequenzen ihrer Mitunterzeichnung bewusst gewesen (V___________ RB S. 747). Da sich alle Verantwortlichen regelmässig zu Sektionsmeetings trafen und - wie sich aus den Unterlagen ergibt - auch sonst ein reger Informationsaustausch zwischen den einzelnen Baustellen stattfand, ist diese Aussage glaubhaft und besonders zu gewichten. Aufgrund der gesamten Umstände steht für das urteilende Gericht mithin fest, dass sich ebenfalls die angeklagten T___________, U___________ und Z___________ über die Auswirkungen und Tragweite ihrer Unterschrift bewusst waren und über ein aktuelles Unrechtsbewusstsein verfügten. Mithin ist bei allen dreien der Eventualvorsatz betreffend die Urkundenfälschung im Amt zu bejahen. Hingegen haben sich U___________ und Z___________ entgegen der Anklage (vgl. Überweisungsbeschluss P1 11 58 S. 20-25) nicht auch der Anstiftungen zur Urkundenfälschung im Amt strafbar gemacht. U___________ vermeintliche
- 31 - Anstiftungen betrafen die örtlichen externen Bauleiter, welche wie weiter oben ausgeführt, keinerlei Urkunden unterzeichneten und ihnen ohnehin keine Beamteneigenschaft zukommt. Z___________ seinerseits hat gemäss Anklage in der Situation vom 26./29. November 2004 U___________ zur Urkundenfälschung im Amt angestiftet, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem U___________ noch für die Arbeitsgemeinschaft PP__________ und noch nicht als Beamter für den Staat Wallis tätig war und welchem Schriftstück ohnehin keine Urkundenqualität zukommt.
j) Der Rechtsvertreter von R___________ brachte im Laufe des Verfahrens sowie anlässlich der Berufungsverhandlung kurz vor, dass sich R___________ in einem Verbotsirrtum befunden habe. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Gemäss dem in Art. 21 StGB (vormals Art. 20 StGB) statuierten Irrtum über die Rechtswidrigkeit, auch Verbotsirrtum genannt (statt vieler: BGE 129 IV 241), handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Beim Rechtsirrtum kennt der Täter zwar sämtliche Merkmale, die sein Verhalten als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren (Jenny, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB), verkennt aber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, weil er sein Handeln entweder allgemein als erlaubt hält (direkter Verbotsirrtum) oder sein Handeln irrtümlich aufgrund eines Rechtsfertigungsgrundes als gedeckt sieht (indirekter Verbotsirrtum; Jenny, BK, a.a.O., N. 8 zu Art. 21 StGB). Die Unvermeidbarkeit des Irrtums über die Rechtswidrigkeit wird in beiden Fällen nur dann angenommen, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Für die Annahme der Unvermeidbarkeit des Nicht-Wissens resp. Nicht-Wissen-Könnens werden zureichende Gründe gefordert, an welche das Bundesgericht im Hauptstrafrecht stets sehr hohe Anforderungen stellt. Zureichend ist ein Grund dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (statt vieler: BGE 104 IV 221); eine allgemeine Unkenntnis der rechtlichen Normierung vermag aber noch keine Unvermeidbarkeit zu begründen. Abzuklären ist im Einzelfall, inwiefern der Täter bei bestehenden Zweifeln hätte Erkundigungen einholen müssen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB, BGE 129 IV 6 E. 4.1, BGE 121 IV 109 E. 5b S. 126f., BGE 120 IV 208 E. 5 S. 214f.), wobei eine theoretische Möglichkeit der richtigen Erkenntnis der Rechtslage den Verbotsirrtum nicht ausschliesst. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Täter das Fehlen der richtigen Erkenntnis zum Vorwurf zu machen ist (BGE 116 IV 56 E. II 3). R___________ war als Sektionschef der NSO einer der Hauptverantwortlichen für den plangemässen Bau und die Finanzierung der Autobahn im Oberwallis. Wie er selbst aussagte, wusste er genau, dass seine Unterschrift bei der Staatsbuchhaltung die Zahlung auslöste. Er war sich der Gefahr bewusst, dass durch die Nichtausschöpfung des zugesprochenen Budgets die Bundesgelder zurück an den Bund fliessen würden und bekräftigte auch, dass er alleine den Entschluss zur Anweisung der Budgetausschöpfungen gegeben habe. Als einer der operativen Hauptverantwortlichen der NSO kannte er den jeweiligen Baustand auf den einzelnen Baustellen und wusste zudem genau, dass seine angeordneten Vorauszahlungen zur Budgetausschöpfung
- 32 - nicht den Werkverträgen entsprachen und eigentlich gemäss dem jeweiligen Baufortschritt hätten erfolgen sollen. R___________ handelte, wie weiter oben dargelegt, eventualvorsätzlich und wusste genau, dass dies rechtswidrig war. Auch wenn er keinen persönlichen Vorteil aus der ganzen Sache zog und ihm auch geglaubt werden kann, er habe einzig im Interesse des Staates gehandelt, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird, vermag die umstrittene vermeintliche E-Mail-Anweisung des Dienstchefs II__________ und auch der Umstand, dass aufgrund der 60-tägigen Zahlungsfrist für Arbeiten der Monate November und Dezember jeweils bereits vor Jahresende und somit vor Ausführung der Arbeiten die Rechnung gestellt wurde, keinen Rechtsirrtum zu begründen.
k) Mithin haben R___________, S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________ eventualvorsätzlich gehandelt und den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 StGB, R___________ und S___________ zudem auch den Tatbestand der Anstiftung nach Art. 24 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und werden dazu schuldig erkannt. Die Angeklagten W___________, X___________ und Y___________ werden vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen. Die Berufung ist daher teilweise gutzuheissen.
5. a) Das Gericht misst die Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dessen Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Richter hat von der objektiven Tatschwere ausgehend das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten (BGE 136 IV 55). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Ziff. 2 StGB). Das Gesetz statuiert diverse Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB; Art. 22 StGB; Art. 48 StGB und 49 StGB). Der Richter hat diese von Amtes wegen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Zusammenfallende Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe können sich einerseits kompensieren, andererseits aber auch den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen des zu beurteilenden Deliktes nach oben bzw. nach unten erweitern (BGE 116 IV 300 E. 2b/aa). Der ordentliche Strafrahmen ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch grundsätzlich einzuhalten (BGE 136 IV 55).
b) Die vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 317 StGB). Das revidierte Recht kennt zudem die gemeinnützige Arbeit neu als eigenständige Hauptstrafe, nicht mehr bloss als Vollzugsform einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.1). Sie wird durch das Gericht angeordnet (Art. 37 StGB) und kann wie alle anderen Sanktionen für Vergehen und Verbrechen bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43
- 33 - StGB) oder unbedingt ausgesprochen werden. Für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit bleiben die Kantone zuständig. Wird die Arbeitsstrafe nicht geleistet, ist sie in einem gerichtlichen Verfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 39 StGB). Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die gemeinnützige Arbeit milder. Nach der gesetzlichen Rangordnung kann sie mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden (Art. 37 Abs. 1 StGB) und ist mit dieser Sanktion zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 7.2.3). Das Zustimmungserfordernis hat nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahlrecht bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde, auch nicht zu Gunsten der Geldstrafe. Denn die Wahl der Sanktionsart erfolgt allein durch das Gericht. Als massgebendes Kriterium gilt die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit Hinweisen). Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur gemeinnützigen Arbeit zu prüfen. Allerdings soll das Gericht dem Verurteilten die Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit eröffnen, wenn er arbeitsfähig und prinzipiell bereit ist, sie zu leisten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.3; Stratenwerth, a.a.O., § 3 N. 4).
c) aa) R___________ war zum Tatzeitpunkt noch nicht 40 Jahre alt. Er ist verheiratet und Vater von zwei Töchtern und wohnhaft in AA__________. Er wuchs zusammen mit einer Schwester in SS__________ auf. Nach Besuch der obligatorischen Schulen in SS__________ und Erlangung der Maturität in AA__________ absolvierte er die ETH in Zürich, wo er den Abschluss als Ingenieur mit Fachrichtung Tunnelbau machte. Seit 1998 arbeitet R___________ beim Staat Wallis in der DSFB. Dort ist er nach wie vor als Sektionschef der NSO tätig. R___________ ist nicht vorbestraft und verfügt über einen einwandfreien Leumund. Zudem verübte er die Tat nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils, sondern einzig in der Absicht seinem Arbeitgeber, dem Staat Wallis, zu nutzen und den Autobahnbau im Oberwallis voranzutreiben. Auch sein Verhalten im gesamten Strafverfahren ist ihm positiv anzurechnen, zumal er sich bis zum Schluss immer vor seine untergebenen Mitarbeiter gestellt hat. Ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass er bei seiner Entscheidung zur Anordnung der Vorauszahlungen unter einem grossen Druck stand. Druck für das Vorantreiben des Nationalstrassenbaus im Oberwallis wurde sowohl von seinen Vorgesetzten, aber auch seitens der Politik und des ganzen Systems ausgeübt. Das persönliche Verschulden von R___________ an der Tat ist daher gering einzustufen. bb) S___________ war zum Tatzeitpunkt 52-jährig. S___________ ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Er arbeitet seit 1984 in der Sektion NSO als Bauleiter, wobei er seit dem Jahre 2000/2001 Streckenverantwortlicher des Autobahnteilstücks TT__________ ist. V___________, zum Tatzeitpunkt 55-jährig, ist verheiratet und Vater von vier Kindern. V___________ arbeitet seit 1984 in der Sektion NSO als Bauführer, wobei er beim Projekt DD__________ örtlicher Bauleiter der Baustelle ist.
- 34 - T___________ war zum Tatzeitpunkt 48-jährig. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Er arbeitet seit dem Jahre 2000 in der Sektion NSO als Bauleiter, Spezialist Tiefbau, wobei er beim Projekt „CC__________“ örtlicher Bauleiter der Baustelle ist. U___________ war zum Tatzeitpunkt 48-jährig und unverheiratet. Er ist Ingenieur HTL und arbeitet seit Oktober 2004 in der Sektion NSO Oberbauleiter, wobei er als Projektleiter der Umfahrung UU__________ amtet. Z___________ schliesslich war zum Tatzeitpunkt bereits über 60 Jahre alt und ist zwischenzeitlich in Pension gegangen. Z___________ ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes. Er ist eidgenössisch diplomierter Bauleiter und arbeitete bis Mai 2005 als Oberbauleiter des Projekts BB__________. Sie alle sind ebenfalls nicht vorbestraft und verfügen durchwegs über einen guten Leumund. Zudem gilt auch für sie, dass die Tat nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils verübt worden ist, sondern einzig in der Absicht ihrem Arbeitgeber, dem Staat Wallis, zu nutzen und den Autobahnbau im Oberwallis voranzutreiben. Im Verhältnis zu R___________ ist überdies zu berücksichtigen, dass sie die Tat auf dessen Anordnung hin ausgeführt haben; mithin das persönliche Verschulden von S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________ daher noch geringer ausfällt als dasjenige von R___________.
d) aa) Der Staatsanwalt beantragt für R___________ eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Das Gericht hingegen erachtet unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponente, welche ein noch leichtes Verschulden ergeben, eine Strafe von 50 Tagessätzen als Tat und Verschulden angemessen. Für S___________, T___________, U___________ und Z___________ beantragt der Staatsanwalt eine Geldstrafe von je 30 Tagessätzen, und schliesslich für V___________ eine solche von 20. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anzahl unterzeichneter Urkunden, der zusätzlichen Erfüllung der Anstiftung S___________, des weiter oben ausgeführten leichten Verschuldens der Angeklagten sowie ihrer Täterkomponenten für S___________ eine Strafe von 30 Tagessätzen, für T___________ eine Strafe von 20 Tagessätzen, für V___________ eine Strafe von 25 Tagessätzen, für U___________ eine Strafe von 15 Tagessätzen und für Z___________ eine solche von 15 Tagessätzen als Tat und Verschulden angemessen. bb) Sämtliche Beschuldigten haben sich anlässlich der Berufungsverhandlung - mit Ausnahme des abwesenden Z___________ - zur Leistung gemeinnütziger Arbeit bereit erklärt. Das Gericht erachtet eine solche als angebracht; auch für den abwesenden Z___________. Der Umwandlung in gemeinnützige Arbeit ist nach Art. 37 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StGB ein fester Satz zu Grunde zu legen, wonach vier Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.6.2, Trechsel/Keller, Praxiskommentar, N. 3 zu Art. 37 StGB).
- 35 - Dementsprechend wird R___________ zu 200 Stunden (50x4Std.), S___________ zu 120 Stunden (30x4Std.), T___________ zu 80 Stunden (20x4Std.), V___________ zu 100 Stunden (25x4Std.), U___________ zu 60 Stunden (15x4Std.) und Z___________ zu 60 Stunden (15x4Std.) gemeinnütziger Arbeit verurteilt. cc) Der Vollzug der Strafe ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wobei das Gericht die Probezeit auf zwei Jahre festlegt (Art. 44 Abs. 1 StGB), d.h. sofern sich die Verurteilten in den nächsten zwei Jahren nichts zu Schulden kommen lassen, ist die Strafe nicht zu verbüssen. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass sie die gemeinnützige Arbeit effektiv zu leisten haben werden.
6. a) Aufgrund der teilweisen Verurteilungen von R___________, S___________, T___________, U___________ und Z___________ sowie der Bestätigung der Freisprüche von W___________, X___________ und Y___________ sind im Berufungsverfahren auch die Kosten sowie die Parteientschädigungen des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen resp. neu festzulegen, wobei vorliegend die Grundsätze nach den Bestimmungen der kantonalen StPO/VS insb. von Art. 207 StPO/VS zur Anwendung gelangen. Was hingegen die Höhe der Kosten und Entschädigungen des Berufungsverfahrens anbelangt, kommt das seit 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 GTar). Die Kostenverteilung des erstinstanzlichen Urteils im Falle eines Freispruchs wurde mit Entscheid vom 14. Februar 2011 materiell beurteilt und die Beschuldigten bei Freispruch von einer Kostentragungspflicht befreit. Der Staatsanwalt focht diesen Punkt in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht an, was er anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals ausdrücklich bestätigte. Auch die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigungen wurde von keiner Seite angefochten.
b) aa) Vorliegend wurden R___________, S___________, T___________, V___________, U___________, Z___________, W___________, X___________ und Y___________ für diverse Vermögens- und Amtsdelikte sowie vereinzelt auch deren Anstiftungen angeklagt (Betrug, Urkundenfälschung, Urkundenfälschung im Amt; ungetreuer Amtsführung, ungetreuer Geschäftsbesorgung). Es kam indes, ausser was die Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und deren Anstiftungen (Art. 24 StGB) betrifft, zu Freisprüchen. Insbesondere wurden W___________, X___________ und Y___________ vollumfänglich freigesprochen. Was das persönliche Verschulden betrifft, ist dasjenige von R___________ am Schwersten zu gewichten. All dies ist bei einer anteilsmässigen Kostentragung unter den Angeklagten zu berücksichtigen. Denn selbst unter Berücksichtigung von Art. 207 Ziff. 4 StPO/VS ist die Kostenaufteilung primär nach Massgabe der kausalen Verursachung vorzunehmen ist und die Aufteilung der Kosten hat nicht einfach prozentual unter mehreren Mit- oder Nebentätern zu erfolgen, sondern sie sind jedem Verurteilten nach Massgabe seiner persönlichen kausalen Verursachung aufzuerlegen. Mithin ist das Verschulden R___________ mit 2/10 und das der übrigen Angeklagten mit je 1/10 zu gewichten.
- 36 - Die auf die freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________ fallenden Kostenanteile vor Bezirksgericht von je 1/10 sind dem Staat aufzuerlegen. Ebenfalls rechtfertigt es sich, infolge der Teilfreisprüche R___________, S___________, V___________, T___________, U___________ und Z____________ die Hälfte der Bezirksgerichtskosten dem Staat Wallis und die andere Hälfte den Verurteilten aufzuerlegen. bb) Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens wurden von der Vorinstanz auf Fr. 13'000.-- festgelegt. Diese Höhe bewegt sich im Rahmen des Gesetzes und wird von keiner Partei beanstandet. Es besteht mithin kein Anlass diese abzuändern. Entsprechend den obigen Ausführungen trägt der Staat Wallis von den Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig 13/20 (3/10 + ½ von 7/10) ausmachend Fr. 8450.--, R___________ 1/10 (½ von 2/10) ausmachend Fr. 1'300.-- und S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________ je 1/20 (½ von 1/10) ausmachend je Fr. 650.--. cc) Der Bezirksrichter legte die Parteientschädigungen der vor erster Instanz freigesprochenen R___________ auf Fr. 37'000.--, S___________ auf Fr. 18'250.--, V___________ auf Fr. 16'000.--, T___________ auf Fr. 16'500.--, U___________ auf Fr. 15'500.-- und Z___________ auf Fr. 700.-- fest. Die Höhe dieser Parteientschädigungen wurde nicht beanstandet. Infolge der Teilverurteilungen von R___________, S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________ sieht sich das Kantonsgericht veranlasst, diese (vollen) Parteientschädigungen im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens (1/2) für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren herabzusetzen und lediglich reduzierte Parteientschädigungen zuzusprechen. R___________ erhält somit für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 18'500.--, S___________ eine solche von Fr. 9'125.--, V___________ eine solche von Fr. 8'000.--, T___________ eine solche von Fr. 8'250.--, U___________ eine solche von Fr. 7'750.-- und schliesslich Z___________ eine solche von Fr. 350.--. Die vor erster und zweiter Instanz freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________ sind somit von der Tragung irgendwelcher Gerichtskosten befreit und die ihnen vor erster Instanz zugesprochenen Parteientschädigungen bleiben bestehen. Mithin bezahlt der Staat Wallis W___________ und X___________ für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 22'700.-- und Y___________ eine solche von Fr. 19'000.--.
c) aa) Sodann sind noch die Gerichtskosten sowie allfällige Parteientschädigungen für das vorliegende Berufungsverfahren festzulegen und zwar nach denselben Grundsätzen wie für das erstinstanzliche Verfahren. Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf die Anklage der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie deren Anstiftungen (Art. 24 StGB), wobei es zu sechs Verurteilungen wegen Urkundenfälschung im Amt und zu zwei Verurteilungen wegen Anstiftungen dazu sowie zu drei Freisprüchen kam.
- 37 - bb) In Anbetracht der Verurteilungen wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und zusätzlich mehrfacher Anstiftung dazu, kommt den Teilfreisprüchen für die Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und zur Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) von R___________, S___________, U___________ und Z___________ eine sehr geringe Bedeutung zu. Sie stehen in direktem Zusammenhang mit dem Hauptanklagepunkt des Berufungsverfahrens und sind letztlich Folge und Ausfluss der Hauptanklage. Insgesamt kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich ohne die Anklage der Anstiftungen die angefallenen Verfahrenskosten nicht verändert hätten. Eine Reduktion der Kostenauferlegung für diese vier Angeklagten im Berfungsverfahren infolge der marginalen Teilfreisprüche erscheint nicht angebracht; ebenfalls nicht die Zusprechung einer Parteientschädigung. Einzig den freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________ ist eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. E. 6.c/dd S. 49). Hingegen gilt es bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen, dass die drei externen Bauleiter W___________, X___________ und Y___________ im Berufungsverfahren freigesprochen wurden. Der auf die Freigesprochenen anfallende Teil der Kosten des Berufungsverfahrens ist somit vom Staat Wallis zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/10 dem Staat Wallis, zu 2/10 R___________ und zu je 1/10 S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________ aufzuteilen. cc) Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr - eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde, die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll - aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum, welche nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 2 GTar). Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese Grenzwerte verdoppeln oder im Strafbereich verfünffachen (Art. 13 Abs. 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht beträgt die Gebühr Fr. 380.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 23 lit. f GTar). Hinzu kommen die Auslagen. Im konkreten Berufungsverfahren belaufen sich die Auslagen auf Fr. 25.-- (Weibelin, Art. 10 Abs. 2 GTar). Vorliegend sind die Gerichtsakten sehr umfangreich und sprengen den üblichen Rahmen. Die rechtliche Beurteilung indes beschränkte sich aufgrund des Umfangs der Berufung auf die beiden Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB). Es rechtfertigt sich daher insgesamt die Gerichtsgebühr mit Fr. 4'975.-- festzulegen. Zudem hatte die Berufungsinstanz vorgängig zur Berufungsverhandlung einen Beweismittelentscheid erlassen, dessen Kosten auf Fr. 300.-- festgelegt wurden. Mithin beträgt die Gerichtsgebühr samt Auslagen für das Berufungsverfahren total Fr. 5300.--. Entsprechend ihrer Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren trägt der Staat Wallis Fr. 1590.-- (3/10) der Berufungskosten, R___________ Fr. 1060.-- (2/10), S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________ je Fr. 530.-- (je 1/10).
- 38 - dd) Die freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________ haben auch im Berufungsverfahren Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zur Deckung ihrer Anwaltskosten und Auslagen, welche global festgesetzt wird (Art. 27 ff GTar). Das Honorar hält sich zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum. Berücksichtigt wird die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar für das Verfahren vor dem Kantonsgericht bewegt sich zwischen Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es ist ein Pauschalhonorar und bemisst sich im Einzelnen nicht nach dem konkreten Zeitaufwand oder nach abgegebenen Aufwandblättern. Vielmehr hat die Entschädigung insgesamt angemessen zu sein. Die beiden Rechtsvertreter der freigesprochenen Angeklagten W___________, X___________ und Y___________ nahmen an der achteinhalbstündigen Berufungsverhandlung teil. Zudem reichte Rechtsanwalt J___________ vorgängig zum Beweismittelentscheid eine kurze Stellungnahme ein. Rechtsanwalt I___________ seinerseits, der mit X___________ und W___________ gleich zwei Angeklagte verteidigte, hatte für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung einen entsprechend grösseren Zeitaufwand. Mithin rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, des Aufwands für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Rechtsanwalt I___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.-- (Honorar Fr. 5'400.--, Auslagen Fr. 300.--) und Rechtsanwalt J___________ eine Parteientschädigung von total Fr. 3'700.-- (Honorar Fr. 3'500, Auslagen Fr. 200.--) zuzusprechen. Beide Parteientschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
d) Die Zivilpartei, welche im gesamten Verfahren auch keine Zivilansprüche stellte, nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil. Sie trägt ihre eigenen Anwaltskosten (Art. 207 Ziff. 5 StPO).
Demnach wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung -
1.
a) R___________ wird von der Anklage des Betrugs (Art. 146 StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m. Art. 251 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung dazu schuldig erkannt.
b) R___________ wird zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
- 39 - 2.
a) S___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung dazu schuldig erkannt.
b) S___________ wird zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. a) V___________ wird von der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt.
b) V___________ wird zu 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. 4.
a) T___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt.
b) T___________ wird zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. 5.
a) U___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB), und ungetreuen Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) sowie der Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m. Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 24 i.V.m. Art. 317 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt.
b) U___________ wird zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. 6.
a) Z___________ wird von der Anklage der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) sowie der Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m. Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 24 i.V.m. Art. 317 StGB) freigesprochen; der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt.
b) Z___________ wird zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
- 40 - 7. W___________ wird von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen. 8. X___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen. 9. Y___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.
10. Die Gerichtskosten des Untersuchungs- sowie des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 13'000.-- gehen zu Lasten wie folgt:
a) Staat Wallis in der Höhe von Fr. 8'450.--;
b) R___________ in Höhe von Fr. 1'300.--;
c) S___________ in Höhe von Fr. 650.--;
d) T___________ in Höhe von Fr. 650.--;
e) U___________ in Höhe von Fr. 650.--;
f) V___________ in Höhe von Fr. 650.--;
g) Z___________ in Höhe von Fr. 650.--.
11. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'300.-- gehen zu Lasten wie folgt:
a) Staat Wallis in der Höhe von Fr. 1'590.--;
b) R___________ in Höhe von Fr. 1'060.--;
c) S___________ in Höhe von Fr. 530.--;
d) T___________ in Höhe von Fr. 530.--;
e) U___________ in Höhe von Fr. 530.--;
f) V___________ in Höhe von Fr. 530.--;
g) Z___________ in Höhe von Fr. 530.--.
12. Der Staat Wallis bezahlt für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung an:
a) R___________ in Höhe von Fr. 18'500.--;
- 41 -
b) S___________ in Höhe von Fr. 9'125.--;
c) T___________ in Höhe von Fr. 8'250.--;
d) U___________ in Höhe von Fr. 7'750.--;
e) V___________ in Höhe von Fr. 8'000.--;
f) W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 22'700.--;
g) Y___________ in Höhe von Fr. 19'000.--;
h) Z___________ in Höhe von Fr. 350.--.
13. Der Staat Wallis bezahlt für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung an:
a) W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 5’700.-
b) Y___________ in Höhe von Fr. 3’700.--;
14. Allfällige Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen und die Zivilpartei trägt ihre eigenen Interventionskosten.
Sitten, 23. Mai 2012